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Kampf gegen Cashback
07.06.26, 09:01 Uhr

Aida zieht im Provisionsstreit vor den BGH

Der viel diskutierte Provisionsstreit erreicht die nächste Instanz. Aida sieht erhebliche Auswirkungen auf die künftige Marktordnung im Reisevertrieb und will vor dem Bundesgerichtshof zentrale Fragen zu Vertragsklauseln, Handelsvertreterstatus und Wettbewerbsregeln klären lassen.

Der Streit um Provisionsweitergabeverbote ist noch nicht entschieden. Aida hat Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt. Foto: iStock

Der Streit um Cashback und Provisionsrabatte im Reisevertrieb ist noch lange nicht entschieden. Nach Informationen aus dem Umfeld von Aida hat der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde des Kreuzfahrtanbieters angenommen. Damit bleibt das Düsseldorfer Urteil vorerst ohne Rechtskraft. Hinter dem Verfahren steht weit mehr als die Frage nach fünf Prozent Rückvergütung: Es geht um die künftigen Spielregeln im Reisevertrieb, die Rolle der Reisebüros und die Frage, ob Beratung oder Rabatt künftig den Wettbewerb bestimmen. Aida warnt vor einer Entwicklung, die den Markt nachhaltig verändern könnte.
 



Die juristische Auseinandersetzung um Provisionsweitergabeverbote im Reisevertrieb geht in die nächste Runde. Nachdem das Oberlandesgericht Düsseldorf die Revision nicht zugelassen hatte, hat Aida Anfang Juni Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt. Nach Informationen aus gut unterrichteten Kreisen des Unternehmens wurde die Beschwerde angenommen. Zudem erhielt die Reederei eine Fristverlängerung für die Begründung.

Damit ist der viel diskutierte Rechtsstreit vorerst nicht rechtskräftig abgeschlossen.
 

Kommentar: Wer das Düsseldorfer Urteile als endgültige Niederlage für Aida interpretiert, greift zu kurz. Der Fall ist längst nicht abgeschlossen. Jetzt lesen!



Aus Sicht von Aida geht es dabei längst nicht mehr um den konkreten Fall eines einzelnen Vertriebspartners. Vielmehr sieht das Unternehmen eine Grundsatzfrage berührt, die erhebliche Auswirkungen auf den gesamten deutschen Reisevertrieb haben könnte.

Aida ist Beklagte – nicht Klägerin.

Innerhalb des Unternehmens stößt bereits die öffentliche Wahrnehmung des Verfahrens auf Kritik. Wie aus Unternehmenskreisen zu hören ist, werde häufig vom „Aida-Urteil“ gesprochen, obwohl die Reederei den Rechtsstreit nicht angestrengt habe. Tatsächlich sei Aida verklagt worden, nachdem ein Vertriebspartner trotz vertraglicher Vereinbarung weiterhin Rückvergütungen an Kunden gewährt habe. Erst nach mehrfachen Hinweisen und Abmahnungen sei der Agenturvertrag gekündigt worden.

Nach Darstellung von Aida steht deshalb nicht die Frage im Mittelpunkt, ob ein Veranstalter Rabatte verbieten darf. Vielmehr gehe es um die grundsätzliche Verbindlichkeit vertraglicher Vereinbarungen zwischen Veranstaltern und Vertriebspartnern.

Warum Aida den Rechtsstreit weiterführt

In der Branche wurde zuletzt mehrfach die Frage gestellt, warum Aida nach zwei verlorenen Instanzen überhaupt noch den Gang nach Karlsruhe sucht.

Vertrauliche Quellen bei Aida verweisen darauf, dass die Reederei die Einstufung des Verfahrens als bloßen Einzelfall nicht nachvollziehen könne. Nach Auffassung des Unternehmens betrifft die Frage von Provisionsweitergabeverboten zahlreiche Veranstalter und Vertriebspartner im deutschen Markt. Gerade deshalb sei eine höchstrichterliche Klärung notwendig.

Intern wird argumentiert, dass ein rechtskräftiges Urteil ohne weitere Überprüfung als Signal an zahlreiche Marktteilnehmer verstanden werden könnte, ebenfalls mit Rückvergütungsmodellen zu arbeiten. Dies würde nach Einschätzung des Unternehmens zwangsläufig weitere Konflikte und neue Gerichtsverfahren nach sich ziehen.

Sorge vor einem Preis- statt Qualitätswettbewerb

Besonders deutlich wird die Haltung des Unternehmens beim Blick auf die möglichen Marktfolgen.

Wie aus Aida-Kreisen verlautet, befürchtet man langfristig eine Verschiebung des Wettbewerbs von Beratung und Service hin zu reinem Preiswettbewerb. Die Sorge: Finanzstarke Plattformen, Mitarbeiterportale oder branchenfremde Anbieter könnten ihre Geschäftsmodelle nutzen, um Provisionen teilweise zurückzugeben und damit Kunden anzulocken. Kleinere und mittelständische Reisebüros hätten einem solchen Wettbewerb kaum etwas entgegenzusetzen.

Intern wird dabei immer wieder auf die Bedeutung der persönlichen Beratung verwiesen. Kreuzfahrten seien erklärungsbedürftige Produkte, die von qualifizierter Beratung profitierten. Ein Markt, der sich überwiegend über Rabatte definiere, gefährde aus Sicht des Unternehmens langfristig die Vielfalt der Vertriebslandschaft.

Handelsvertreterstatus als zweiter Streitpunkt

Neben dem eigentlichen Provisionsweitergabeverbot verfolgt Aida noch ein weiteres Ziel: Nach Angaben aus dem Umfeld des Unternehmens hält die Reederei die bisherige rechtliche Auslegung des sogenannten echten und unechten Handelsvertreters für nicht mehr zeitgemäß. Die zugrunde liegenden Definitionen stammten aus einer Vertriebswelt, die mit der heutigen Realität des Reisevertriebs nur noch bedingt vergleichbar sei.

Insider berichten, dass Aida insbesondere neuere europäische Regelwerke und Freistellungsverordnungen stärker berücksichtigt sehen möchte. Die Frage, wer letztlich die Preishoheit besitzt und wie moderne Vermittlungsmodelle kartellrechtlich einzuordnen sind, könnte deshalb weit über die Kreuzfahrtbranche hinaus Bedeutung erlangen.

Kein Abschied vom Agenturmodell

Bemerkenswert ist dabei eine Aussage, die innerhalb des Unternehmens mehrfach betont wird: Selbst im Falle einer endgültigen Niederlage vor dem Bundesgerichtshof sieht Aida keinen Anlass, das bestehende Agenturmodell grundsätzlich infrage zu stellen.

Nach Informationen aus Unternehmenskreisen würde die Reederei in diesem Fall lediglich die beanstandete Klausel aus ihren Verträgen entfernen. Das Handelsvertretermodell und die Zusammenarbeit mit Reisebüros sollen nach den derzeitigen Vorstellungen unverändert fortgeführt werden. Über einen Wechsel in ein Maklermodell werde intern nicht nachgedacht.

Die eigentliche Bedeutung des Verfahrens

Genau darin liegt die eigentliche Brisanz des Falls. Die juristische Auseinandersetzung betrifft nicht die Zukunft des stationären Vertriebs an sich. Sie könnte jedoch darüber entscheiden, ob sich der Wettbewerb künftig stärker über Beratung oder über Preisnachlässe definiert.

Sollte der Bundesgerichtshof die Auffassung der Düsseldorfer Gerichte bestätigen, dürften zahlreiche Veranstalter ihre Vertragswerke überprüfen müssen. Gleichzeitig könnten weitere Marktteilnehmer versuchen, ähnliche Rückvergütungsmodelle einzuführen.

Nach Einschätzung von Aida würde dies allerdings nicht automatisch zu einem flächendeckenden Wandel führen. Solange entsprechende Klauseln Bestandteil bestehender Agenturverträge sind, müssten Veranstalter bei Verstößen weiterhin zunächst abmahnen und könnten anschließend kündigen. Neue Verfahren wären damit nahezu vorprogrammiert.

Damit wird der Fall Aida zunehmend zu einer Grundsatzentscheidung über die künftige Marktordnung im deutschen Reisevertrieb. Die eigentliche Antwort wird nun voraussichtlich nicht mehr in Düsseldorf, sondern in Karlsruhe gesucht.

 

Jean-Marc Göttert