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Cashback-Urteil
13.05.26, 10:42 Uhr

Aida unterliegt im Rechtsstreit um Rückvergütungen

Der Rostocker Kreuzfahrtanbieter ist vor dem OLG Düsseldorf im Streit um Rückvergütungen gescheitert. Das Gericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf. Im Mittelpunkt steht die Zulässigkeit von Preisbindung und Cashback im Reisevertrieb.

Das OLG Düsseldorf hat die Berufung von Aida Cruises im Streit um Rückvergütungen zurückgewiesen. Foto: iStock/bymuratdeniz

Ein seit Jahren schwelender Grundsatzstreit im deutschen Reisevertrieb hat eine wegweisende Entscheidung erfahren: Nachdem der Reisevermittler der Sparkassen, S-Markt & Mehrwert, seinen Kunden Rückvergütungen auf Aida-Buchungen gezahlt hatte, und entsprechende Mahnungen vonseiten Aida unbeachtet geblieben waren, kündigte der Rostocker Kreuzfahrtanbieter 2019 die Zusammenarbeit auf.

Das Landgericht Düsseldorf erklärte diese Kündigung für rechtswidrig – eine Entscheidung, gegen die Aida Berufung einlegte. Diese hat das OLG Düsseldorf nun zurückgewiesen (Az.: I-16 U 70/24) und damit die erstinstanzliche Entscheidung in puncto Cashback vollumfänglich bestätigt.

Es ist ein Urteil, das weit über den einzeln verhandelten Fall hinausweist.

Hintergrund: Preisbindung und Handelsvertreterstatus

Das den Reiseagenturen durch Aida vertraglich auferlegte Verbot, die vereinbarte Vermittlungsprovision, Nachlässe oder sonstige geldwerte Vorteile  – etwa über Gutscheine oder Bonuspunkte – auch nur anteilig an Sparkassenkunden weiterzugeben, „beschränkt die Freiheit des Wettbewerbs“ – so die Begründung des Landgerichts in erster Instanz (Az.: 14d O 14/22, 10 Oktober 2024). Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).

Einfach gesagt: Die Weitergabe von Provisionen an Endkunden – „Cashback“ – ist rechtens und kann im Agenturvertrag nicht untersagt werden.

Zudem erkannte das Landgericht seinerzeit dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch von S-Markt wegen der unwirksamen Kündigung zu, durch die dem Vermittler haufenweise Buchungen durch die Lappen gegangen waren.


Kommentar: Die Büchse der Pandora: Das OLG Düsseldorf stärkt Rückvergütungen und stellt die Preisbindung infrage. Ein Grundpfeiler des Vertriebs gerät ins Wanken. Jetzt lesen!



„Das Urteil war aus kartellrechtlicher Sicht durchaus vorhersehbar“, erklärt Marija Linnhoff, Vorsitzende des Reisebüroverbands VUSR, in einer Stellungnahme auf Facebook. Die Grundsatzfragen rund um Preisbindung, Handelsvertreterstatus und Provisionsweitergabe beschäftigten die Branche nicht erst seit gestern, so Linnhoff, „sondern faktisch seit Jahrzehnten“.

Das Gericht ist in seiner Entscheidung letztlich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gefolgt, der bereits 1987 im sogenannten Fall der „Flämischen Reisebüros“ eine vergleichbare Preisbindung für unzulässig erklärt hatte.

Ausnahmen vom Verbot vertikaler Kartelle für Handelsvertreter gelten laut EuGH nur dann, wenn diese vollständig in das Vertriebssystem integriert sind und der Auftraggeber nahezu das gesamte wirtschaftliche Risiko trägt – eine Bedingung, die auf unabhängige Reisebüros im Gros nicht zutrifft.

Gretchenfrage: „echter“ oder „unechter“ Handelsvertreter?

Wie zuvor das Landgericht kommt der Senat im OLG zu dem Schluss, dass der Agenturvertrag kein „echter“ Handelsvertretervertrag sei – bei dem unter bestimmten Umständen eine Provisionsweitergabe ausgeschlossen werden könne.

Vielmehr handele S-Markt & Mehrwert als selbstständiges, unabhängiges Unternehmen, das nicht in das Vertriebssystem von Aida eingebunden sei und Reisen zahlreicher Veranstalter vermittle. Als sogenannter „unechter“ Handelsvertreter dürfe ihm die Weitergabe von Provisionen nicht untersagt werden.

Das Gericht sieht in dem entsprechenden vertraglichen Verbot einen Verstoß (gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV sowie § 1 GWB), da es in kartellrechtswidriger Weise einen Preiswettbewerb verhindere.

Strukturproblem mit langer Geschichte

Marija Linnhoff verweist darauf, dass die Branche die aktuelle Situation mitverantwortet, indem sie „diese Systeme selbst geschaffen und über viele Jahre akzeptiert“ habe. „Heute zeigt sich, dass sich Rabatt- und Cashback-Modelle nicht mehr einfach über Vertragsklauseln zurückdrehen lassen. Das eigentliche Problem liegt deutlich tiefer.“

Rabatt- und Rückvergütungsmodelle seien in den 1980er- und 1990er-Jahren zunehmend akzeptiert und später als normales Vertriebsinstrument toleriert worden – eine Dynamik, die sich heute kaum noch kontrollieren lasse, so Linnhoff.

Mögliche Folgen für die Branche

Das Urteil berührt einen Grundpfeiler des deutschen Reisevertriebssystems. Der Handelsvertreterstatus schützt Reisebüros bislang im Preiswettbewerb mit reichweitenstarken Online-Riesen, indem er faktisch eine einheitliche Preisbindung zwischen stationärem Vertrieb und Online-Plattformen sicherstellt.

Ein vergleichsbares Modell gibt es in dieser Art bloß noch im Buchhandel oder im Vertrieb von Tabakwaren.

Sollte sich diese Rechtsprechung in der deutschen Reisewirtschaft durchsetzen, wären die Konsequenzen erheblich. Bei den derzeit marktüblichen Provisionen von sieben oder acht bis zwölf Prozent des Reisepreises arbeitet ein Gutteil der kleinen und mittleren, selbstständigen Reisebüros bereits heute an der Existenzgrenze. Ein einsetzender Preiswettbewerb könnte vor allem inhabergeführten Agenturen endgültig die Luft abschnüren.

Wie geht es weiter?

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) nicht zugelassen. Aida hat nunmehr bloß noch die Option, binnen eines Monats ab Urteilszustellung eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH einzulegen.

Marija Linnhoff mahnt jedoch an die Risiken einer weiteren Eskalation: Mit jedem weiteren Verfahren rücke auch die grundsätzliche Diskussion um den Handelsvertreterstatus stärker in den Fokus – mit potenziell weitreichenden Folgen nicht nur für Aida, sondern branchenweit.

Als langfristigen Ausweg sieht die VUSR-Chefin eine grundlegende Neuordnung der Vertriebsmodelle, etwa in Richtung Nettoreisepreise, die Rollen klarer definierten und viele der heutigen Konflikte entschärfen könnten.

Ein Autor der Wirtschaftszeitung Handelsblatt hatte in seinem Kommentar im Vorfeld des Urteils noch schärfer gewarnt, Aida solle sich „gut überlegen, ob sie den Instanzenweg tatsächlich weiterverfolgen will, um ihren bevorzugten Vertrieb über Reisebüros zu retten.“

Felix Hormel