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Kommentar
07.06.26, 09:00 Uhr

Aida zieht vor den BGH: Warum die Branche noch lange keine Gewissheit hat

Der Rechtsstreit um Provisionsweitergaben im Reisevertrieb ist noch lange nicht beendet. Mit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof hält Aida den Fall offen. Damit könnte eine der wichtigsten Grundsatzfragen der Touristik erstmals höchstrichterlich geklärt werden.

Viele Marktteilnehmer werteten die Urteile aus Düsseldorf bereits als Niederlage für Aida. Doch die Reederei zieht weiter vor den Bundesgerichtshof. Foto: iStock

Der Streit um die Weitergabe von Provisionen im Reisevertrieb entwickelt sich zunehmend zu einer der wichtigsten juristischen Grundsatzfragen der Touristik. Wer die jüngsten Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts Düsseldorf bereits als endgültige Niederlage für Aida oder gar als Freibrief für flächendeckende Kundenrabatte interpretiert, greift jedoch zu kurz. Denn der Fall ist längst nicht abgeschlossen.
 



Ein entscheidender neuer Aspekt wird in vielen Diskussionen bislang übersehen: Aida hat am 1. Juni 2026 Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt. Damit ist der Rechtsstreit nicht rechtskräftig abgeschlossen. Der Bundesgerichtshof wird sich nun zunächst mit der Frage befassen, ob die grundsätzliche Bedeutung des Falls eine höchstrichterliche Überprüfung rechtfertigt. Bereits diese Entwicklung macht deutlich, dass die juristische Bewertung keineswegs so eindeutig ist, wie manche Marktteilnehmer derzeit suggerieren.  

Worum geht es überhaupt?

Im Kern dreht sich das Verfahren um sogenannte Provisionsweitergabeverbote. Dabei handelt es sich um Vertragsklauseln, die Reisebüros untersagen, Teile ihrer Provision als Rabatt oder Rückvergütung an Kunden weiterzugeben.

Konkret hatte die S-Markt & Mehrwert GmbH & Co. KG, ein Dienstleister der Sparkassen-Finanzgruppe, ihren Kunden bis zu fünf Prozent des Reisepreises aus den erhaltenen Provisionen zurückerstattet. Nachdem dies trotz entsprechender Aufforderungen fortgesetzt wurde, kündigte Aida den Agenturvertrag. Daraufhin zog die Klägerin vor Gericht. Wichtig dabei: Nicht Aida hat geklagt, sondern Aida verteidigt sich als Beklagte gegen die Anfechtung einer seit vielen Jahren branchenüblichen Vertragsklausel.  

Zwei Gerichte, ein Ergebnis – aber unterschiedliche Begründungen

Sowohl das Landgericht Düsseldorf als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf kamen zu dem Ergebnis, dass das Provisionsweitergabeverbot kartellrechtlich unzulässig sei. Bemerkenswert ist jedoch, dass beide Gerichte ihre Entscheidungen teilweise unterschiedlich begründeten. Schon dieser Umstand zeigt, wie komplex die juristische Bewertung tatsächlich ist.

Denn anders als manche Schlagzeile vermuten lässt, handelt es sich keineswegs um eine glasklare Rechtsfrage. Das Hintergrundpapier verweist ausdrücklich darauf, dass die maßgebliche europäische Leitentscheidung aus dem Jahr 1987 stammt und sich die rechtlichen Rahmenbedingungen seitdem erheblich verändert haben. Auch die aktuelle EU-Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung und neue Leitlinien spielen heute eine Rolle, die damals noch gar nicht existierten.  

Mehr als ein Streit um fünf Prozent

Die eigentliche Bedeutung des Verfahrens liegt ohnehin nicht in den gewährten Rückvergütungen.

Tatsächlich geht es um die Grundsatzfrage, wie sich der Wettbewerb im Reisevertrieb künftig definieren soll. Die Befürworter einer freien Provisionsweitergabe argumentieren, dass Reisebüros frei über ihre Vergütung verfügen können sollten. Aus ihrer Sicht stärkt dies den Wettbewerb und ermöglicht günstigere Preise für Verbraucher.

Das Bundeskartellamt hat sich entsprechend kritisch gegenüber Provisionsweitergabeverboten geäußert.  

Die Gegenseite verweist dagegen auf die Folgen für die Vertriebsstruktur. Veranstalter investieren erhebliche Mittel in Produktentwicklung, Marketing und Markenaufbau. Sie argumentieren, dass ein unkontrollierter Rabattwettbewerb langfristig zu einer Erosion der Margen führen könnte. Besonders kleinere und mittelständische Reisebüros könnten dann unter Druck geraten, weil große Vertriebsorganisationen oder finanzstarke Vermittler deutlich leichter mit Rückvergütungen operieren können.

Der Konflikt lautet daher nicht „Rabatt ja oder nein“, sondern vielmehr: Soll der Wettbewerb künftig primär über den Preis oder über Beratungsleistung, Service und Kundennähe geführt werden?

Das Agenturmodell steht nicht zur Debatte

Ebenso wichtig ist eine weitere Einordnung: In den vergangenen Wochen entstand teilweise der Eindruck, das gesamte Agenturmodell könne durch das Urteil ins Wanken geraten. Dafür gibt es derzeit keinerlei Grundlage.

Selbst wenn die Gerichte letztlich bei ihrer Auffassung bleiben sollten, betrifft die Entscheidung ausschließlich das Provisionsweitergabeverbot. Die übrigen Bestandteile der Agenturverträge bleiben davon unberührt. Weder bestehende Buchungen noch die grundsätzliche Zusammenarbeit zwischen Veranstaltern und Reisebüros stehen zur Diskussion.

Wer das Ende des Handelsvertreter- oder Agenturmodells ausruft, betreibt daher eher Dramatisierung als Analyse.

Warum die Entscheidung für die gesamte Branche wichtig ist

Gleichzeitig wäre es ein Fehler, die Tragweite des Falls zu unterschätzen. Provisionsweitergabeverbote finden sich in den Agenturverträgen zahlreicher Veranstalter. Eine höchstrichterliche Entscheidung hätte deshalb weit über Aida hinaus Wirkung. Sie würde erstmals verbindliche Leitlinien für die gesamte Branche schaffen und könnte die Spielregeln des Reisevertriebs nachhaltig beeinflussen. Genau diese fehlende Rechtssicherheit ist derzeit das eigentliche Problem.  

Die Branche sollte jetzt nicht voreilig handeln

Vor diesem Hintergrund erscheint es riskant, aus dem Düsseldorfer Urteil bereits operative Konsequenzen abzuleiten. Solange keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, bleiben die bestehenden Vertragsverhältnisse unverändert bestehen.

Reisebüros, die nun in größerem Umfang Provisionsanteile an Kunden weitergeben und damit gegen ihre jeweiligen Agenturverträge verstoßen, müssen weiterhin mit Konsequenzen rechnen. Dazu kann auch die Kündigung eines Agenturvertrages gehören.

Und selbst wenn weitere Marktteilnehmer den gleichen Weg wie die Klägerin einschlagen sollten, wäre die Rechtsfrage damit keineswegs automatisch geklärt. Vielmehr dürften neue Verfahren folgen, die wiederum die gleichen Instanzen durchlaufen müssten. Die Branche würde sich damit auf Jahre hinaus in einer rechtlichen Grauzone bewegen.

Fazit

Der Fall Aida ist längst mehr als ein Streit über fünf Prozent Rabatt. Er berührt zentrale Fragen des Wettbewerbs, der Vertriebsstrukturen und der zukünftigen Marktordnung im deutschen Reisevertrieb.

Gerade deshalb sollte die Diskussion weniger ideologisch geführt werden, als es derzeit oft geschieht. Die einen sehen im Urteil den Sieg des freien Wettbewerbs, die anderen den Beginn einer gefährlichen Rabattspirale. Wahrscheinlich liegt die Wahrheit – wie so oft – irgendwo dazwischen.

Fest steht vor allem eines: Mit der am 1. Juni eingereichten Nichtzulassungsbeschwerde ist die juristische Auseinandersetzung in eine neue Phase eingetreten. Solange keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vorliegt, gibt es weder endgültige Gewinner noch Verlierer.

Für Veranstalter, Reisebüros und Vertriebsorganisationen bleibt die wichtigste Erkenntnis daher vorerst: abwarten. Denn die entscheidende Runde dieses Verfahrens könnte erst noch bevorstehen.

 

Jean-Marc Göttert