EuGH

Kein Ausgleich, wenn Flug nicht angetreten wird

Ein Flugreisender hat bei großer Verspätung keinen Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung, wenn er sich gar nicht erst zum Flugsteig begeben hat.

Kein Ausgleich, wenn Flug nicht angetreten wird
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Ein Flugreisender hat bei großer Verspätung keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach den EU-Passagierrechten, wenn er sich gar nicht erst zum Flugsteig begeben hat oder wenn er mit einem Ersatzflug den Zielort mit weniger als drei Stunden Verspätung erreicht hat. Das hat der Europäischen Gerichtshof (EuGH) heute entschieden.

Im konkreten Fall wurde für zwei Flüge von Laudamotion von Düsseldorf nach Mallorca eine Verspätung von mehr als drei Stunden angekündigt. Zwei Passagiere beschlossen, den Flug nicht anzutreten, da sie befürchteten, dass sie einen Geschäftstermin verpassen würden. Einer der beiden buchte selbst einen Ersatzflug, dank dessen er den Zielort mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden gegenüber dem ursprünglichen Flug erreichte.

Der Bundesgerichtshof hatte den EuGH gefragt, ob ein Passagier, für dessen Flug eine voraussichtliche Verspätung von mindestens drei Stunden angekündigt wird, Anspruch auf eine Ausgleichsleistung hat, wenn er sich nicht zur Abfertigung eingefunden hat oder wenn er selbst einen Ersatzflug gebucht hat, der es ihm ermöglicht hat, das Endziel mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden zu erreichen.

Das Gericht hat entschieden, dass in beiden Fällen kein Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung besteht. Nach Auffassung der Richter erleidet ein Fluggast, der sich nicht zum Flughafen begeben hat, auch keinen irreversiblen Zeitverlust durch die Verspätung. Dasselbe gilt für den Passagier, der sein Ziel mit einem Ersatzflug mit weniger als drei Stunden Verspätung erreicht hat.