Europäischer Gerichtshof06.10.21, 12:47 Uhr
Eurowings muss auch bei Solidaritätsstreik zahlen
Der Streik bei einer Airline aus Solidarität mit der Belegschaft der Muttergesellschaft ist nicht als "außergewöhnlicher Umstand" anzusehen.

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass der Streik bei einer Airline aus Solidarität mit der Belegschaft der Muttergesellschaft nicht als außergewöhnlicher Umstand anzusehen ist und daher Ausgleichszahlungen wegen Flugannullierung fällig werden.
Geklagt hatte ein Passagier von Eurowings. Er hatte eine Entschädigung von 250 Euro verlangt, weil sein Flug von Salzburg nach Berlin wegen eines Streiks des Kabinenpersonals annulliert worden war. Eurowings macht geltend, dass es sich bei dem Streik um einen außergewöhnlichen Umstand gehandelt habe und das Unternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe, um die Auswirkungen des Streiks zu begrenzen. Das Kabinenpersonal habe sich mit einem Streikaufruf gegen die Konzernmutter Lufthansa solidarisiert, wobei sich der Streik bei Eurowings verselbständigt habe und selbst nach einer Einigung zwischen der Gewerkschaft und Lufthansa noch fortgesetzt worden sei.
Der EuGH lässt diese Argumentation aber nicht gelten. Wenn eine Gewerkschaft die Beschäftigten einer Muttergesellschaft zum Streik aufrufe, sei vorhersehbar, dass sich die Beschäftigten anderer Konzernteile aus Solidarität oder mit dem Ziel anschlössen, bei dieser Gelegenheit ihre eigenen Interessen durchzusetzen. Außerdem verfüge der Arbeitgeber, da für ihn der Ausbruch eines Streiks ein vorhersehbares Ereignis darstelle, grundsätzlich über die Mittel, sich darauf vorzubereiten und damit dessen Folgen gegebenenfalls abzufangen.
Geklagt hatte ein Passagier von Eurowings. Er hatte eine Entschädigung von 250 Euro verlangt, weil sein Flug von Salzburg nach Berlin wegen eines Streiks des Kabinenpersonals annulliert worden war. Eurowings macht geltend, dass es sich bei dem Streik um einen außergewöhnlichen Umstand gehandelt habe und das Unternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe, um die Auswirkungen des Streiks zu begrenzen. Das Kabinenpersonal habe sich mit einem Streikaufruf gegen die Konzernmutter Lufthansa solidarisiert, wobei sich der Streik bei Eurowings verselbständigt habe und selbst nach einer Einigung zwischen der Gewerkschaft und Lufthansa noch fortgesetzt worden sei.
Der EuGH lässt diese Argumentation aber nicht gelten. Wenn eine Gewerkschaft die Beschäftigten einer Muttergesellschaft zum Streik aufrufe, sei vorhersehbar, dass sich die Beschäftigten anderer Konzernteile aus Solidarität oder mit dem Ziel anschlössen, bei dieser Gelegenheit ihre eigenen Interessen durchzusetzen. Außerdem verfüge der Arbeitgeber, da für ihn der Ausbruch eines Streiks ein vorhersehbares Ereignis darstelle, grundsätzlich über die Mittel, sich darauf vorzubereiten und damit dessen Folgen gegebenenfalls abzufangen.

