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04.10.18, 08:00 Uhr

Geänderter Abflugort ist Reisemangel

Die Verlegung des Abflugortes stellt einen Reisemangel dar. Das hat das Amtsgericht München in

Foto: Travel One
Die Verlegung des Abflugortes stellt einen Reisemangel dar. Das hat das Amtsgericht München in einem jetzt rechtskräftigen Urteil entschieden. Geklagt hatte ein Urlauber aus Berlin, dessen Abflug von der Hauptstadt nach Leipzig verlegt worden war. Der Kunde forderte vor Gericht den gesamten Reisepreis zurück, da er die Reise mit Abflugort Leipzig nie gebucht hätte. Darüber hinaus verlangte er eine Entschädigung für zusätzliche Kosten für eine Hundepension. Die Richter erkennen den Reisemangel zwar an, halten aber nur eine Minderung um 15 Prozent eines Tagesreisepreises für angemessen. Zumal der Kunde ein Rail&Fly-Ticket hatte und ihm durch die Anreise nach Leipzig keine zusätzlichen Kosten entstanden sind. Eine Entschädigung für die Hundepension lehnt das Gericht ab. Die Unterbringung des Hundes während der Reisezeit sei nicht Vertragsgegenstand gewesen und falle nicht in den Schutzbereich des Reisevertragsrechts.