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02.10.18, 08:00 Uhr

Gewerbesteuerliche Hinzurechung - Schauinsland gewinnt vor Finanzgericht

Schauinsland-Reisen hat im Rechtsstreit um die gewerbesteuerliche Hinzurechnung beim Ankauf von

Foto: Pexels
Schauinsland-Reisen hat im Rechtsstreit um die gewerbesteuerliche Hinzurechnung beim Ankauf von Hotelkontingenten einen Sieg errungen. Die Duisburger hatten 2016 Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf eingereicht. Die Richter haben mit Urteil vom 24. September  (Aktenzeichen 3 K 2728/16 G) entschieden, dass die Anwendbarkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung auf Basis des Geschäftsmodells von Schauinsland nicht rechtens ist. Nach Auffassung des Gerichts können die angekauften Hotelzimmer nicht dem „fiktiven Anlagevermögen“ des Veranstalters zugeordnet werden. Dadurch ist eine wichtige Voraussetzung für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung nicht gegeben. Klassische Reiseveranstalter kauften Reiseleistungen ein und bündelten diese zu Leistungspaketen, die sie an ihre Kunden verkaufen, heißt es im Urteil. Dazu gehörten insbesondere auch die Unterbringung in einem Hotel. Zur Bereitstellung dieser paketierten Leistungen bedienten sich die Veranstalter verschiedener Hotelbetreiber als Leistungsträger. Der Reisevorleistungseinkauf sei gedanklich der Wareneinsatz der Veranstalter. Die eingekauften Hotels oder Hotelzimmer stellten damit bei wirtschaftlicher Betrachtung eher Umlaufvermögen als Anlagevermögen dar. Auch stimmen die Richter der Argumentation von Schauinsland zu, dass „die Hinzurechnung des Hoteleinkaufs in der Tourismusbranche im Gesetzgebungsverfahren wohl nicht Gegenstand der Erörterungen war“. In der Gesetzesbegründung sei allein ausgeführt worden, dass eine Hinzurechnung im Fall von Verträgen über kurzfristige Hotelnutzungen oder von kurzfristigen Kfz-Mietverträgen regelmäßig ausscheiden werde. Angesichts der erheblichen Auswirkungen der Hinzurechnung auf das Geschäftsmodell der Reiseveranstalter könne nicht davon ausgegangen werden, dass die gesetzgebenden Körperschaften ohne vorherige Anhörung der betroffenen Verbände eine stillschweigende Änderung der gewerbesteuerlichen Behandlung des Reisevorleistungseinkauf gewollt oder auch nur in Kauf genommen hätten. Das Gericht hat die Revision zugelassen. Der DRV begrüßt das Urteil als wichtigen Meilenstein.  „Die Branchenauffassung mit dem Ruf nach einer für die Reisewirtschaft verlässlichen Lösung wird damit auch inhaltlich von gerichtlicher Seite geteilt“, sagt Präsident Norbert Fiebig. Die Politik solle nun die günstige Gelegenheit nutzen, um eine für die Branche vernünftige und anwendbare Lösung zu finden.