Änderung bei der Einreise
Kenia verlangt neue Pflichtversicherung – auch mit eTA
Zusätzliche Kosten und neue Formalitäten kommen auf Kenia-Urlauber zu. Ab sofort verlangt das Land eine eigene Krankenversicherung, unabhängig von bereits vorhandenem Auslandskrankenschutz. Für Reisebüros und Veranstalter entsteht damit ein neuer Informations- und Prüfbedarf.

Auch wer seine Einreisegenehmigung für Kenia bereits erhalten hat, benötigt nun eine zusätzliche Krankenversicherung. Die neue Pflicht gilt seit Anfang Oktober. Foto: iStock/MarkRubens
Kenia verlangt seit Anfang Oktober von ausländischen Reisenden eine zusätzliche Krankenversicherung. Die sogenannte Inbound Travel Health Insurance ist seit dem 5. Oktober in das elektronische Einreiseverfahren (eTA) eingebunden. Die Regelung gilt auch für Urlauber, deren eTA bereits genehmigt wurde, und ebenfalls unabhängig davon, wann die Reise gebucht oder das Flugticket ausgestellt wurde. Reisevermittler und Veranstalter sollten ihre Kunden deshalb unbedingt vor der Abreise über die neue Versicherungspflicht informieren.
Die kenianische Regierung hatte die Regelung schon am 30. Juli 2026 beschlossen. Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Resolution hat der High Court in Marsabit nun zurückgewiesen.
Kosten bei rund 50 US-Dollar
Die Versicherungspflicht betrifft ausländische Besucher, die sich weniger als zwölf Monate in Kenia aufhalten. Auch Minderjährige und Kinder benötigen eine eigene Police. Diese muss in jedem Fall eine Gesamtdeckung von mindestens 50.000 US-Dollar bereithalten und medizinische Behandlungen, Medikamente, medizinische Notfalltransporte, die Behandlung psychischer Erkrankungen sowie die Rückführung Verstorbener umfassen.
Die im eTA-System angebotene Versicherung kostet derzeit 44 US-Dollar pro Person. Hinzu kommen System- und Zahlungsgebühren. Je nach Portal und Zahlungsweg liegt der Gesamtbetrag damit bei etwa 48 bis 52 US-Dollar. Die Police gilt den Informationen der Arbeitsgemeinschaft Südliches und Östliches Afrika (ASA) zufolge für 90 Tage und soll innerhalb dieses Zeitraums auch mehrere Einreisen abdecken.
Bestehende Versicherung reicht nicht
Wichtig: Eine bereits vorhandene Auslandskrankenversicherung ersetzt die kenianische Pflichtversicherung derzeit nicht. Die kenianische Luftfahrtbehörde KCAA stellt ausdrücklich klar, dass ausschließlich Policen zugelassener kenianischer Versicherer anerkannt werden. Ausländische Versicherungsnachweise werden nicht akzeptiert.
Auch eine Reiserücktrittsversicherung wird nicht anerkannt. Reisende sollten ihre bestehenden Versicherungen dennoch behalten, da die neue Police zwar medizinische Notfälle abdeckt, nicht aber Reiserücktritt, Gepäckschäden oder andere Reiserisiken.
Versicherung in eTA-Verfahren integriert
Bei neuen eTA-Anträgen wird die Versicherung direkt über das offizielle Portal etakenya.go.ke abgefragt und zusammen mit der Einreisegenehmigung bezahlt. Reisende, die bereits über eine gültige eTA verfügen, sollen die Versicherung separat über das eCitizen-Portal abschließen. Ein neuer Antrag ist dafür nicht erforderlich.
Die KCCA hat Fluggesellschaften einem ASA‑Rundschreiben zufolge angewiesen, den Versicherungsnachweis bereits vor dem Abflug zu kontrollieren. Das gilt ausdrücklich auch für Personen, die keine eTA benötigen. Reisende sollten deshalb ihre Zahlungsbestätigung einschließlich der Referenznummer als Screenshot speichern und zusätzlich ausdrucken. Die ASA weist diesbezüglich darauf hin, dass das System Bestätigungen per E-Mail nicht zuverlässig versendet. Der Nachweis sollte zusammen mit Reisepass und eTA mitgeführt werden.
Wer beim Check-in keinen gültigen Versicherungsnachweis vorlegen kann, soll die Police noch vor dem Abflug online abschließen. Bei der Ankunft überprüfen die kenianischen Einwanderungsbehörden den Versicherungsschutz erneut über eine elektronische Anwendung. Die endgültige Entscheidung über die Einreise liegt bei den Einwanderungsbehörden, unabhängig vom Befund der Airline.
Ausnahmen, offene Fragen & Kritik
Von der Versicherungspflicht ausgenommen sind kenianische Staatsangehörige, Personen mit gültigem Aufenthaltsstatus und Bürger der Ostafrikanischen Gemeinschaft. Auch Inhaber von Diplomaten-, Amts- und Dienstpässen benötigen keine entsprechende Police. Die KCAA betont, dass eine Befreiung von der elektronischen Einreisegenehmigung nicht automatisch von der Versicherungspflicht befreit. Das betrifft insbesondere Staatsangehörige afrikanischer Länder außerhalb der Ostafrikanischen Gemeinschaft
Bei der Umsetzung der Resolution bestehen derweil insgesamt noch Unklarheiten. Anfang Oktober hatten Branchenbeobachter – darunter Visamundi, ein auf Einreiseformalitäten spezialisiertes Info-Portal – darauf hingewiesen, dass die Versicherungspflicht in den FAQ des eTA-Portals nicht durchgängig erwähnt ist. Auch offizielle Bestätigungen zur Einführung hätten zunächst gefehlt.
Die Kenya Association of Travel Agents (KATA) hatte zudem die kurzfristige Einführung moniert. Die Branche sei nicht ausreichend über die neuen Vorgaben informiert worden. In einem Appell an die kenianische Einwanderungsbehörde fordert der Verband zudem Klarheit über zugelassene Versicherer, Beiträge, Leistungen und Ausschlüsse.
Was Veranstalter und Reiseberater beachten müssen
Für den Vertrieb bedeutet die neue Regelung zusätzlichen Aufwand. Veranstalter sollten die Versicherungspflicht in ihre Reiseinformationen, Buchungsbestätigungen und Abreiseunterlagen aufnehmen. Auch die zusätzlichen Kosten von rund 48 bis 52 US-Dollar pro Person müssen für Kunden erkennbar sein. Besonders bei Familien und Gruppen können dadurch höhere Gesamtkosten entstehen.
Vor der Abreise sollten Veranstalter und Reisebüros zudem prüfen, ob neben der eTA auch eine Versicherungsbestätigung vorliegt. Dabei ist zwischen der kenianischen Pflichtversicherung und einer umfassenden Reiseversicherung zu unterscheiden.
Besondere Aufmerksamkeit erfordern kurzfristige Abreisen: Fehlt der Versicherungsnachweis, drohen bereits beim Check-in Probleme. Im schlimmsten Fall kann die Einreise scheitern, auch wenn die eTA bereits genehmigt wurde.
Da die Behörden die Regelung noch nicht in allen Bereichen einheitlich umsetzen, sollten Reiseunternehmen ihre Buchungs- und Dokumentenprozesse sorgfältig überprüfen.
Die kenianische Regierung hatte die Regelung schon am 30. Juli 2026 beschlossen. Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Resolution hat der High Court in Marsabit nun zurückgewiesen.
Kosten bei rund 50 US-Dollar
Die Versicherungspflicht betrifft ausländische Besucher, die sich weniger als zwölf Monate in Kenia aufhalten. Auch Minderjährige und Kinder benötigen eine eigene Police. Diese muss in jedem Fall eine Gesamtdeckung von mindestens 50.000 US-Dollar bereithalten und medizinische Behandlungen, Medikamente, medizinische Notfalltransporte, die Behandlung psychischer Erkrankungen sowie die Rückführung Verstorbener umfassen.
Die im eTA-System angebotene Versicherung kostet derzeit 44 US-Dollar pro Person. Hinzu kommen System- und Zahlungsgebühren. Je nach Portal und Zahlungsweg liegt der Gesamtbetrag damit bei etwa 48 bis 52 US-Dollar. Die Police gilt den Informationen der Arbeitsgemeinschaft Südliches und Östliches Afrika (ASA) zufolge für 90 Tage und soll innerhalb dieses Zeitraums auch mehrere Einreisen abdecken.
Bestehende Versicherung reicht nicht
Wichtig: Eine bereits vorhandene Auslandskrankenversicherung ersetzt die kenianische Pflichtversicherung derzeit nicht. Die kenianische Luftfahrtbehörde KCAA stellt ausdrücklich klar, dass ausschließlich Policen zugelassener kenianischer Versicherer anerkannt werden. Ausländische Versicherungsnachweise werden nicht akzeptiert.
Auch eine Reiserücktrittsversicherung wird nicht anerkannt. Reisende sollten ihre bestehenden Versicherungen dennoch behalten, da die neue Police zwar medizinische Notfälle abdeckt, nicht aber Reiserücktritt, Gepäckschäden oder andere Reiserisiken.
Versicherung in eTA-Verfahren integriert
Bei neuen eTA-Anträgen wird die Versicherung direkt über das offizielle Portal etakenya.go.ke abgefragt und zusammen mit der Einreisegenehmigung bezahlt. Reisende, die bereits über eine gültige eTA verfügen, sollen die Versicherung separat über das eCitizen-Portal abschließen. Ein neuer Antrag ist dafür nicht erforderlich.
Die KCCA hat Fluggesellschaften einem ASA‑Rundschreiben zufolge angewiesen, den Versicherungsnachweis bereits vor dem Abflug zu kontrollieren. Das gilt ausdrücklich auch für Personen, die keine eTA benötigen. Reisende sollten deshalb ihre Zahlungsbestätigung einschließlich der Referenznummer als Screenshot speichern und zusätzlich ausdrucken. Die ASA weist diesbezüglich darauf hin, dass das System Bestätigungen per E-Mail nicht zuverlässig versendet. Der Nachweis sollte zusammen mit Reisepass und eTA mitgeführt werden.
Wer beim Check-in keinen gültigen Versicherungsnachweis vorlegen kann, soll die Police noch vor dem Abflug online abschließen. Bei der Ankunft überprüfen die kenianischen Einwanderungsbehörden den Versicherungsschutz erneut über eine elektronische Anwendung. Die endgültige Entscheidung über die Einreise liegt bei den Einwanderungsbehörden, unabhängig vom Befund der Airline.
Ausnahmen, offene Fragen & Kritik
Von der Versicherungspflicht ausgenommen sind kenianische Staatsangehörige, Personen mit gültigem Aufenthaltsstatus und Bürger der Ostafrikanischen Gemeinschaft. Auch Inhaber von Diplomaten-, Amts- und Dienstpässen benötigen keine entsprechende Police. Die KCAA betont, dass eine Befreiung von der elektronischen Einreisegenehmigung nicht automatisch von der Versicherungspflicht befreit. Das betrifft insbesondere Staatsangehörige afrikanischer Länder außerhalb der Ostafrikanischen Gemeinschaft
Bei der Umsetzung der Resolution bestehen derweil insgesamt noch Unklarheiten. Anfang Oktober hatten Branchenbeobachter – darunter Visamundi, ein auf Einreiseformalitäten spezialisiertes Info-Portal – darauf hingewiesen, dass die Versicherungspflicht in den FAQ des eTA-Portals nicht durchgängig erwähnt ist. Auch offizielle Bestätigungen zur Einführung hätten zunächst gefehlt.
Die Kenya Association of Travel Agents (KATA) hatte zudem die kurzfristige Einführung moniert. Die Branche sei nicht ausreichend über die neuen Vorgaben informiert worden. In einem Appell an die kenianische Einwanderungsbehörde fordert der Verband zudem Klarheit über zugelassene Versicherer, Beiträge, Leistungen und Ausschlüsse.
Was Veranstalter und Reiseberater beachten müssen
Für den Vertrieb bedeutet die neue Regelung zusätzlichen Aufwand. Veranstalter sollten die Versicherungspflicht in ihre Reiseinformationen, Buchungsbestätigungen und Abreiseunterlagen aufnehmen. Auch die zusätzlichen Kosten von rund 48 bis 52 US-Dollar pro Person müssen für Kunden erkennbar sein. Besonders bei Familien und Gruppen können dadurch höhere Gesamtkosten entstehen.
Vor der Abreise sollten Veranstalter und Reisebüros zudem prüfen, ob neben der eTA auch eine Versicherungsbestätigung vorliegt. Dabei ist zwischen der kenianischen Pflichtversicherung und einer umfassenden Reiseversicherung zu unterscheiden.
Besondere Aufmerksamkeit erfordern kurzfristige Abreisen: Fehlt der Versicherungsnachweis, drohen bereits beim Check-in Probleme. Im schlimmsten Fall kann die Einreise scheitern, auch wenn die eTA bereits genehmigt wurde.
Da die Behörden die Regelung noch nicht in allen Bereichen einheitlich umsetzen, sollten Reiseunternehmen ihre Buchungs- und Dokumentenprozesse sorgfältig überprüfen.
