Gericht05.05.26, 08:20 Uhr
Reisebüros müssen nicht vor wirtschaftlichen Risiken warnen
Es besteht keine aktive Hinweispflicht von Reisebüros auf wirtschaftliche Risiken von Reiseanbietern. Diese Rechtsauffassung sieht der DRV aktuell bestätigt.

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Es besteht keine aktive Hinweispflicht von Reisebüros auf wirtschaftliche Risiken von Reiseanbietern. Diese Rechtsauffassung sieht der DRV aktuell bestätigt. Nach einem entsprechenden Urteil des Amtsgerichts Nordhorn wurde die Berufung jetzt zurückgezogen. Die Klage war gegen ein Lufthansa City Center-Büro gerichtet gewesen.
„Wir freuen uns sehr über diese Entwicklung. Der Rückzug der Berufung bestätigt unsere klare Rechtsauffassung und schafft wichtige Sicherheit für die tägliche Praxis in den Reisebüros", sagt Markus Orth, Mitglied des DRV-Vorstands und Geschäftsführer Lufthansa City Center Reisebüropartner.
Bereits das erstinstanzliche Urteil hatte klargestellt, dass die Beurteilung der wirtschaftlichen Stabilität von Reiseunternehmen nicht in den Aufgabenbereich von Reisemittlern fällt. Eine Hinweispflicht der Reisebüros besteht nur bei positiver Kenntnis über das Vorliegen eines Insolvenzantragsgrunds beziehungsweise eines laufenden Insolvenzverfahrens. Das Landgericht Osnabrück kommt diesbezüglich zu dem Ergebnis, dass im konkreten Fall „eine Allgemeinkundigkeit beziehungsweise Offenkundigkeit der behaupteten konkret drohenden Insolvenz gerade nicht vorlag".
„Die Bewertung wirtschaftlicher Risiken liegt bei zuständigen Institutionen wie Aufsichtsbehörden und Wirtschaftsprüfern – nicht bei den Reisebüros. Diese Sichtweise haben wir von Anfang an vertreten", ergänzt Anja Emig, Rechtsanwältin im Justiziariat des DRV.
Es ist nicht die einzige gerichtliche Entscheidung in der Frage der Hinweispflichten. Das Amtsgericht Bad Homburg hat Mitte Februar ebenfalls im Sinne der Reisbüros entschieden und damit die Rechtsauffassung des DRV bestätigt.
„Wir freuen uns sehr über diese Entwicklung. Der Rückzug der Berufung bestätigt unsere klare Rechtsauffassung und schafft wichtige Sicherheit für die tägliche Praxis in den Reisebüros", sagt Markus Orth, Mitglied des DRV-Vorstands und Geschäftsführer Lufthansa City Center Reisebüropartner.
Bereits das erstinstanzliche Urteil hatte klargestellt, dass die Beurteilung der wirtschaftlichen Stabilität von Reiseunternehmen nicht in den Aufgabenbereich von Reisemittlern fällt. Eine Hinweispflicht der Reisebüros besteht nur bei positiver Kenntnis über das Vorliegen eines Insolvenzantragsgrunds beziehungsweise eines laufenden Insolvenzverfahrens. Das Landgericht Osnabrück kommt diesbezüglich zu dem Ergebnis, dass im konkreten Fall „eine Allgemeinkundigkeit beziehungsweise Offenkundigkeit der behaupteten konkret drohenden Insolvenz gerade nicht vorlag".
„Die Bewertung wirtschaftlicher Risiken liegt bei zuständigen Institutionen wie Aufsichtsbehörden und Wirtschaftsprüfern – nicht bei den Reisebüros. Diese Sichtweise haben wir von Anfang an vertreten", ergänzt Anja Emig, Rechtsanwältin im Justiziariat des DRV.
Es ist nicht die einzige gerichtliche Entscheidung in der Frage der Hinweispflichten. Das Amtsgericht Bad Homburg hat Mitte Februar ebenfalls im Sinne der Reisbüros entschieden und damit die Rechtsauffassung des DRV bestätigt.

