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Kunden-Klage zurückgewiesen
20.11.25, 12:16 Uhr

Gericht entlastet Reisebüro – keine Hinweispflicht bei möglichen Pleiten

Das Amtsgericht Nordhorn hat entschieden: Reisebüros müssen Kunden nicht auf mögliche wirtschaftliche Schwierigkeiten von Veranstaltern hinweisen. Der DRV begrüßt das Urteil und sieht darin eine Bestätigung für seine Position zur Haftungsfrage.

Nach einer Klageabweisung durch das Amtsgericht Nordhorn ist klar: Reisebüros müssen Kunden nicht über mögliche Insolvenzen informieren.
Das Amtsgericht Nordhorn hat die Klage eines Kunden gegen ein Reisebüro abgewiesen, das ihn nicht über mögliche wirtschaftliche Schieflage des Münchner Veranstalters FTI informiert hatte. Der Deutsche Reiseverband (DRV) begrüßt die Entscheidung und sieht seine Auffassung bestätigt, dass Reisebüros nicht verpflichtet sind, Kunden aktiv auf potenzielle Insolvenzrisiken hinzuweisen.

Nach Ansicht des Verbands liegt die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage von Reiseanbietern in der Verantwortung von Aufsichtsbehörden und Wirtschaftsprüfern. Reisevermittler könnten eine solche Einschätzung in der Praxis weder leisten noch verlässlich umsetzen. Derselben Auffassung ist man auch beim Mittelstandsverband ASR.

Zudem sei unklar, welche Informationen eine mögliche Hinweispflicht überhaupt auslösen würden und in welchem Zeitraum Reisebüros Meldungen bewerten und weitergeben müssten.

Reisebüros informieren laut DRV bereits über Unterschiede bei der Insolvenzabsicherung von Pauschalreisen und Einzelleistungen. Eine darüber hinausgehende Pflicht, etwa zur aktiven Empfehlung einer Pauschalreise bei Anzeichen wirtschaftlicher Instabilität, wäre aus Sicht des Verbands rechtlich problematisch und geschäftsschädigend – insbesondere in Fällen, in denen keine Pauschalreise buchbar ist, etwa bei Hotelbuchungen mit Eigenanreise.