Verfahrensfehler beim Kartellamt

Gericht gibt Lufthansa im Zubringer-Streit mit Condor recht

Im Streit um gekündigte Zubringerflüge zwischen Lufthansa und Condor hat das Oberlandesgericht Düsseldorf Verfahrensmängel festgestellt und infolge den Beschluss des Bundeskartellamts aufgehoben, der Lufthansa zur Zusammenarbeit mit Condor verpflichten sollte.

Gericht gibt Lufthansa im Zubringer-Streit mit Condor recht
Die Lufthansa setzt sich vorerst gegen das Bundeskartellamt durch. Foto: iStock/Alvin Man
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat einen Beschluss des Bundeskartellamts aus dem Jahr 2022 aufgehoben – und damit den Zubringer-Streit bis auf Weiteres zugunsten der Deutschen Lufthansa AG entschieden.

Hintergrund ist ein über Jahre währender Konflikt zwischen der Kranich-Airline und Condor: Der Ferienflieger nutzt innerdeutsche Lufthansa-Verbindungen, um diese mit eigenen Langstrecken zu kombinieren. Eine Sondervereinbarung – Special Pro-Rate Agreement (SPA)  zur Preisverrechnung zwischen beiden Airlines bestand noch aus der Zeit, als Condor bis 2009 zum Lufthansa-Konzern gehörte. Diese Vereinbarung hatte Lufthansa 2020 aufgekündigt.

Das Bundeskartellamt hatte daraufhin festgestellt, dass Lufthansa mit der Kündigung gegen das Kartellrecht verstoßen habe. Es verpflichtete das Unternehmen, neue Sondervereinbarungen zu bestimmten Bedingungen zu schließen. Gegen diesen Beschluss hatte die Lufthansa Beschwerde eingelegt.

Bereits im Mai 2024 hatte das Gericht Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Kartellamtsbeschlusses geäußert. Jetzt hat es den Beschluss endgültig aufgehoben – aus formellen Gründen. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass bei der Entscheidung des Kartellamts Verfahrensfehler vorlagen. Unter anderem hatten die beteiligten Beamten durch die Versendung unterschiedlicher Versionen eines Aktenvermerks den Anschein der Befangenheit erweckt, wie es in einer Pressenotiz des OLG Düsseldorf heißt.

Zudem betonte das Gericht, dass trotz gegenteiliger Erklärungen von Condor und dem Kartellamt weiterhin ein rechtliches Interesse an der Aufhebung bestehe. Lufthansa könnte sonst auf Grundlage der damaligen Verfügung noch zivilrechtlich belangt werden.

Der Beschluss des Gerichts ist noch nicht rechtskräftig.

Von Condor-Seite heißt es dazu: ​„Die Entscheidung des OLG Düsseldorf zur Aufhebung stützt sich ausschließlich auf Verfahrensfehler des Bundeskartellamts. Inhaltlich hat es über Condors Anspruch auf Zubringung nicht entschieden. Condor prüft die Entscheidung und nächste Schritte.“ Man wolle „konstruktiven Verhandlungen über die weitere Regelung von Zubringerflügen gegenüber aufgeschlossen“ bleiben und „sich konsequent für einen fairen Wettbewerb“ einsetzen.