EU-Pauschalreiserichtlinie

DRV sieht Licht und Schatten bei neuem Vorschlag

Der Rat der EU hat sich auf eine Allgemeine Ausrichtung zum Vorschlag der Europäischen Kommission verständigt.

DRV sieht Licht und Schatten bei neuem Vorschlag
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Kurz vor Weihnachten beschäftigt sich der DRV noch einmal mit der EU-Pauschalreiserichtlinie. Der Rat der Europäischen Union hat sich auf eine Allgemeine Ausrichtung zum Vorschlag der Europäischen Kommission verständigt, die nach Ansicht des Verbands und der europäischen Dachorganisation der Reisebüros und Reiseveranstalter ECTAA in die richtige Richtung geht, aber noch einige wichtige Kritikpunkte und negative Auswirkungen unberücksichtigt lässt. Zahlreiche Argumente der Reisewirtschaft wurden laut DRV in dem neuen Vorschlag berücksichtigt, der nun in den kommenden Wochen vom Europäischen Parlament diskutiert und beraten wird.

DRV und ECTAA begrüßen ausdrücklich die vorgenommenen Klarstellungen bei den Definitionen. Das Produkt „verbundene Reiseleistung“ soll es nach dem Willen des Rates in Zukunft nicht mehr geben. Es soll wie vor der letzten Revision 2015 nur Pauschalreisen und Einzelleistungen geben. Mit dieser vorgesehenen Streichung der verbundenen Reiseleistungen trage der Ministerrat den Forderungen des DRV Rechnung, heißt es in Berlin. Reisebüros müsse es nach wie vor möglich sein, mehrere Einzelleistungen bei Einhaltung bestimmter Buchungsabläufe an Kunden vermitteln zu können, ohne zum Pauschalreiseveranstalter zu werden. Die beiden Verbände befürworten außerdem die Aufhebung der Bestimmungen zur Begrenzung der Vorauszahlungspflicht. Der DRV hatte sich vehement dafür eingesetzt, dass die Anzahlungshöhe nicht geregelt werden muss. Diese Streichung sichere den Unternehmen die nötige Flexibilität für ihr Geschäft.

Kritisiert wird dagegen, dass in dem nun vorgelegten Vorschlag nach wie vor einige Bestimmungen enthalten sind, die der Reisebranche übermäßige Belastungen aufbürden würden. Erstens müsse die Einbeziehung persönlicher und subjektiver Gründe bei der Stornierung von Pauschalreisen, die die Kündigung von Verträgen ohne Stornokosten ermöglichen könnten, verhindert werden. Zweitens führe ein Abstellen auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auch am Abreiseort zu einer Risikoverlagerung auf den Reiseveranstalter, die nicht hinnehmbar sei. Es könne Fallkonstellationen geben, bei denen der Veranstalter seine Reiseleistung ordnungsgemäß erbringen könne, obwohl unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände am Abreiseort vorliegen. Zum Beispiel sei bei einem wilden Streik des ÖPNV die Anreise mit dem Auto zum Flughafen möglich.

Beim Punkt der Gutscheinregeln sehen die Verbände noch Klärungsbedarf, da die vorgenommenen Änderungen nach ihrer Auffassung nicht ausreichen, um die erheblichen Störungen zu verhindern, die während der Covid-19-Pandemie aufgetreten sind. Für den DRV steht fest: Freiwillige Gutscheine sind schon heute möglich und helfen in globalen Krisen nicht weiter. Nur obligatorische Gutscheine seien bei Großschadenereignissen für die Reiseveranstalter hilfreich. In diesem Zusammenhang verlangen die Verbände von den politischen Entscheidungsträgern, Bestimmungen für echte Krisenmaßnahmen aufzunehmen, die sowohl Verbraucher als auch Unternehmen unter außergewöhnlichen Umständen schützen können.