In einem gemeinsamen Schreiben an das Bundesfinanzministerium setzen sich die Verbände ASR, DRV, RDA und VPR für eine Reformierung der Margensteuerregelung ein. Damit wollen sie ausdrücklich die Bitte des Bundesrates an die Bundesregierung unterstützen, sich auf Ebene der Europäischen Union für eine bürokratiearme und systemkonforme Ausgestaltung der Sonderregelung zur Besteuerung für Reiseleistungen einzusetzen. Die vom Bundesrat empfohlene Opt-out-Regelung für B2B-Umsätze, also die optionale Anwendbarkeit der normalen Besteuerungsvorschriften, wäre ein wichtiger Schritt dafür, so die Verbände.
Gleichzeitig betonen sie die dringende Notwendigkeit der Überarbeitung der Sonderregelungen. Mit der Reformierung sollen wettbewerbsverzerrende Elemente beseitigt, eine harmonisierte Anwendung in ganz Europa sichergestellt und übermäßiger Aufwand vermieden werden. „Das Ziel ist eine praktikable, zeitgemäße und faire Regelung“, machen die Verbände deutlich. Zwei Punkte seien dabei besonders wichtig: So sollte die Anwendung der Margensteuer auf Umsätze zwischen Unternehmen die Opt-out-Regelung enthalten. Darüber hinaus sollte die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer mit den Vereinfachungsregelungen im Sinne einer Gruppen- oder Gesamtmarge ausgestaltet werden.
Die in Deutschland auf Basis der EuGH-Rechtsprechung erfolgte Änderung der Regelungen zur Margensteuer in § 25 UStG habe zu großen praktischen Umsetzungsproblemen und einer enormen Steigerung des Erfüllungsaufwandes bei den Unternehmen der Reisebranche geführt, argumentieren die Verbände. Insbesondere die Ermittlung der Marge für jede einzelne Leistung verursache einen hohen zusätzlichen administrativen Aufwand. Schätzungen und Annahmen wären erforderlich, was zu keinem präziseren Ergebnis als eine Gruppen- oder Gesamtmargenermittlung führe, aber zu einem erheblichen Mehraufwand. Darüber hinaus sei die Nichtberücksichtigung von in Einzelfällen erzielten negativen Margen nicht systemkonform und verstoße gegen das Neutralitätsprinzip der Umsatzsteuer.
Weitere Anwendungsprobleme und Wettbewerbsverzerrungen entstehen nach Aussage der Verbände aus diversen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Anwendung der Sonderregelung zur Besteuerung von Reiseleistungen wie dem Fehlen einer klaren Definition des Begriffes Reise, der Besteuerung von Reisen, die nur aus einer Reisevorleistung bestehen sowie der Besteuerung von Veranstaltern aus Drittländern. Bereits im Vorfeld der Gesetzesänderung hatte der DRV auf die großen praktischen Probleme in der Umsetzung des Gesetzes hingewiesen.