Der EuGH hat heute mit zwei Urteilen die Rechte der Verbraucher gestärkt. Im ersten Urteil geht es im das Thema Insolvenschutz. Geklagt hatten zwei Urlauber aus Österreich und Belgien, die wegen der Corona-Pandemie 2020 von ihren Pauschalreisen nach Gran Canaria und in die Domrep zurückgetreten waren. Als der Veranstalter später Insolvenz anmelden musste, verlangten sie eine Erstattung der geleisteten Zahlungen. Die Versicherer HDI Global und MS Amlin Insurance lehnten dies ab, mit der Begründung, dass die Reisen nicht wegen der Insolvenz des Veranstalters, sondern wegen des Rücktritts der Kunden nicht durchgeführt worden waren. Der EuGH gibt jedoch den Kunden Recht. Laut Gericht ist die Absicherung gegen die Insolvenz des Veranstalters auch dann anwendbar, wenn ein Reisender aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände von seiner Reise zurücktritt und der Reiseveranstalter nach diesem Rücktritt insolvent wird.
Im zweiten Urteil geht es um die Frage des Gerichtsorts. Der EuGH stellt klar, dass die „Brüssel-Ia-Verordnung“ bei Auslandsreisen auch dann anwendbar ist, wenn der Verbraucher und der Veranstalter in ein und demselben Mitgliedstaat ansässig sind. Die Verordnung lege fest, dass das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Das gelte nicht nur die internationale, sondern auch für die örtliche Zuständigkeit. Dadurch sei gewährleistet, dass die schwächere Partei - der Verbraucher - die stärkere vor einem für sie leicht erreichbaren Gericht verklagen kann.