EuGH

Urteil regelt Anspruch bei Beförderungsverweigerung

Fluggäste haben selbst dann einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn sie sich nicht zur Abfertigung eingefunden haben.

Urteil regelt Anspruch bei Beförderungsverweigerung
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Fluggäste haben selbst dann einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn sie sich nicht zur Abfertigung eingefunden haben und mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Beförderungsverweigerung der Airline unterrichtet wurden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) heute entschieden.

Latam Airlines hatte eine Passagierin auf einen Flug am Vortag des ursprünglichen Abflugs umgebucht, ohne sie davon zu unterrichten. Folglich konnte sie den Flug nicht antreten. Außerdem sperrte die Airline die Passagierin wegen des Nichtantritts ihres Hinflugs für den Rückflug, der mehr als zwei Wochen später stattfinden sollte. Wegen dieser Beförderungsverweigerung für den Rückflug verlangte die Passagierin eine pauschale Ausgleichszahlung von 250 Euro.

Der Bundesgerichtshof wollte vom EuGH wissen, ob eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung voraussetzt, dass der Passagier sich zur Abfertigung einfindet, obwohl die Airline ihm im Voraus mitgeteilt hat, dass es ihn nicht an Bord nehmen werde. Außerdem wollte der BGH wissen, ob die Fluggesellschaft von seiner Ausgleichspflicht befreit werden kann, wenn es den Kunden rechtzeitig im Voraus, also mindestens zwei Wochen vor der geplanten Abflugzeit, über die Beförderungsverweigerung informiert.

Der EuGH hat heute entschieden, dass die Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung bei einer vorweggenommenen Beförderungsverweigerung selbst dann zu leisten ist, wenn der betroffene Fluggast nicht zur Abfertigung erscheint. Das Gericht betrachtet das Erscheinen zur Abfertigung in diesem Fall als eine „unnötige Formalität“.

Außerdem besteht der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung selbst dann, wenn der Fluggast über die Beförderungsverweigerung mindestens zwei Wochen vor der geplanten Abflugzeit informiert worden ist. Die Regelung, wonach die Airlines von der Ausgleichszahlung befreit sind, wenn sie die Passagiere mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit informieren, gilt nur für Flugannullierungen. Eine solche lag im konkreten Fall nicht vor.

Das komplette Urteil in deutscher Sprache gibt es hier