Anzeige
Urteil
11.03.22, 12:52 Uhr

Airlines müssen über Erstattung informieren

Eine Airline, die Flüge wegen der Corona-Pandemie absagt, muss klar über das Recht auf Erstattung des Flugpreises informieren.

Foto: iStock
Eine Airline, die Flüge wegen der Corona-Pandemie absagt, muss ihre Kunden klar über ihr Recht auf Erstattung des Flugpreises informieren und darf nicht nur einen Gutschein oder eine kostenfreie Umbuchung anbieten. Das hat das LG Frankfurt nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV) gegen Condor entschieden.

„Wenn die Airline einen Flug absagt, ist sie vorrangig dazu verpflichtet den gezahlten Preis innerhalb von sieben Tagen zu erstatten, egal aus welchen Gründen der Flug annulliert wurde“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim VZBV. „Seit Beginn der Corona-Pandemie vermitteln die Webseiten vieler Fluggesellschaften und Reiseveranstalter dagegen den Eindruck, als könnten Kunden nur zwischen einem Gutschein und einer Umbuchung wählen.“

Wie andere Airlines musste auch Condor wegen der Reisebeschränkungen infolge der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 zahlreiche Flüge absagen. Laut VZBV teilte die Airline auf ihrer Website den betroffenen Kunden mit, sie würden automatisch ein Flugguthaben erhalten. Auch eine gebührenfreie Umbuchung sei möglich gewesen. Das Recht, sich den Ticketpreis für den stornierten Flug erstatten zu lassen, sei in der Mitteilung dagegen mit keinem Wort erwähnt worden.

Die Verbraucherschützer haben seit April 2020 ein Dutzend Veranstalter und Fluggesellschaften wegen unvollständiger Informationen abgemahnt. In einem ähnlichen Verfahren hatte das LG Hannover TUI zur Richtigstellung der Kundeninformationen auf der Webseite verurteilt.

Zum Urteil