Urteil06.12.21, 12:36 Uhr
Corona ist keine Naturkatastrophe
Eine Reiseabbruchversicherung haftet bei einer coronabedingten Annullierung eines gebuchten Fluges nicht für die Kosten eines Ersatzfluges.

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Eine Reiseabbruchversicherung haftet bei einer coronabedingten Annullierung eines gebuchten Fluges nicht für die Kosten eines Ersatzfluges. Das hat das Amtsgericht München in einem jetzt rechtskräftigen Urteil entschieden.
Der Kläger schloss bei der Versicherung eine Reiserücktrittsversicherung ab, die auch eine Reiseabbruchsversicherung enthielt. Nach den Versicherungsbedingungen gewährt die Beklagte Versicherungsschutz für die Mehrkosten einer nicht planmäßigen Rückreise, wenn am Urlaubsort eine Naturkatastrophe herrscht. Der Kläger buchte für sich und einen Mitreisenden eine Reise nach Sri Lanka. Die Fluggesellschaft strich aufgrund der durch das Coronavirus hervorgerufenen Reisebeschränkungen den Rückflug. Daraufhin buchte der Kläger Rückflüge von Colombo nach Zürich. Die entstandenen Kosten von 3.610 Euro stellte er dem Reiseversicherer in Rechnung.
Der Kläger meint, bei der Corona-Pandemie handele es sich um eine Naturkatastrophe, sodass der Versicherer die Mehrkosten zu tragen habe. Die Beklagte ist der Auffassung, die versicherten Risiken seien in den Versicherungsbedingungen abschließend aufgezählt worden. Eine Pandemie als versichertes Ereignis sei gerade nicht genannt worden. Das Gericht gibt der Versicherung Recht und hat die Klage abgewiesen.
Der Kläger schloss bei der Versicherung eine Reiserücktrittsversicherung ab, die auch eine Reiseabbruchsversicherung enthielt. Nach den Versicherungsbedingungen gewährt die Beklagte Versicherungsschutz für die Mehrkosten einer nicht planmäßigen Rückreise, wenn am Urlaubsort eine Naturkatastrophe herrscht. Der Kläger buchte für sich und einen Mitreisenden eine Reise nach Sri Lanka. Die Fluggesellschaft strich aufgrund der durch das Coronavirus hervorgerufenen Reisebeschränkungen den Rückflug. Daraufhin buchte der Kläger Rückflüge von Colombo nach Zürich. Die entstandenen Kosten von 3.610 Euro stellte er dem Reiseversicherer in Rechnung.
Der Kläger meint, bei der Corona-Pandemie handele es sich um eine Naturkatastrophe, sodass der Versicherer die Mehrkosten zu tragen habe. Die Beklagte ist der Auffassung, die versicherten Risiken seien in den Versicherungsbedingungen abschließend aufgezählt worden. Eine Pandemie als versichertes Ereignis sei gerade nicht genannt worden. Das Gericht gibt der Versicherung Recht und hat die Klage abgewiesen.

