Überbrückungshilfe19.11.21, 11:14 Uhr
DRV begrüßt Verlängerung der Hilfen
Als „gute und richtige Entscheidung“ begrüßt der DRV die Verlängerung der Überbrückungshilfe und des Kurzarbeitergelds bis Ende März 2022.

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Als „gute und richtige Entscheidung“ begrüßt der DRV die Verlängerung der Überbrückungshilfe und des Kurzarbeitergelds bis Ende März 2022. Zusammen mit anderen Verbänden hatte sich der DRV für eine Fortsetzung der Überbrückungshilfen über das Jahresende hinaus bei der Bundesregierung und den Verhandlungsführern der Koalitionsverhandlungen in Berlin eingesetzt. Die Umsatzrückgänge betragen in der Branche dieses Jahr 70 Prozent im Vergleich zu 2019. Da weiterhin sehr kurzfristig gebucht wird, zeigt die anstehende Wintersaison 2021/22 zum Buchungsstand Ende September insgesamt noch einen Rückstand von minus 50 Prozent im Vergleich zum Winter 2019/20. „Ein Umsatzniveau annähernd wie vor der Pandemie wird sich wohl frühestens 2023 einstellen“, sagt DRV-Präsident Norbert Fiebig.
Gleichzeitig hat die EU-Kommission den „Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen während der Corona-Pandemie (Temporary Framework)" bis zum 30. Juni 2022 verlängert und erweitert. Damit werden auch die Obergrenzen für Kleinbeihilfen von 1,8 Millionen auf nunmehr 2,3 Millionen und Fixkostenhilfen von zehn auf nunmehr zwölf Millionen Euro erhöht. Dadurch sind nun Förderungen bis insgesamt maximal 54,5 Millionen Euro möglich. Besonders erfreulich für den Mittelstand sei die Anpassung bei der Kleinbeihilfe, da diese ohne Verlustnachweis angewendet werden könne, so Fiebig.
Gleichzeitig hat die EU-Kommission den „Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen während der Corona-Pandemie (Temporary Framework)" bis zum 30. Juni 2022 verlängert und erweitert. Damit werden auch die Obergrenzen für Kleinbeihilfen von 1,8 Millionen auf nunmehr 2,3 Millionen und Fixkostenhilfen von zehn auf nunmehr zwölf Millionen Euro erhöht. Dadurch sind nun Förderungen bis insgesamt maximal 54,5 Millionen Euro möglich. Besonders erfreulich für den Mittelstand sei die Anpassung bei der Kleinbeihilfe, da diese ohne Verlustnachweis angewendet werden könne, so Fiebig.

