Insolvenzschutz01.07.21, 11:03 Uhr
Reisesicherungsfonds tritt heute in Kraft
Heute tritt das Gesetz über die Insolvenzsicherung durch den Reisesicherungsfonds in Kraft. Es sieht eine grundsätzliche Neuregelung vor.

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Heute tritt das Gesetz über die Insolvenzsicherung durch den Reisesicherungsfonds in Kraft. Das Gesetz sieht eine grundsätzliche Neuregelung der Insolvenzsicherung im Pauschalreiserecht vor. Nach einer Übergangsphase soll es für ab 1. November erfolgende Reisebuchungen verpflichtend sein. Die Neuregelung sieht folgende Kernpunkte vor:
Insolvenzsicherung über einen Reisesicherungsfonds
Die Insolvenzsicherung bei Pauschalreisen soll künftig über einen Reisesicherungsfonds erfolgen. Lediglich für kleine Unternehmen mit einem jährlichen Pauschalreiseumsatz von weniger als zehn Millionen Euro bleibt eine Absicherung außerhalb des Fonds, beispielsweise per Versicherung oder Bürgschaft, zulässig. Alle anderen Veranstalter müssen einen Absicherungsvertrag mit dem Reisesicherungsfonds abschließen. Voraussetzung ist, dass der Veranstalter Vorauszahlungen fordert oder annimmt und/oder der Pauschalreisevertrag eine Rückbeförderung des Reisenden umfasst. Die neuen Regelungen gelten entsprechend auch für Vermittler verbundener Reiseleistungen.
Fondsvermögen
Das Fondsvermögen muss künftig die Insolvenz des umsatzstärksten Reiseanbieters sowie eines weiteren Reiseanbieters mittlerer Umsatzgröße abdecken. Es müssen jedoch immer mindestens 15 Prozent des Gesamtmarktes abgedeckt sein. Liegt die Summe der Marktanteile des größten und des mittleren Reiseanbieters darunter, ist die Mindestabdeckung von 15 Prozent maßgeblich. Der mögliche Maximalverlust im Insolvenzfall wird mit 22 Prozent des Umsatzes angenommen, den ein abgesicherter Anbieter mit Pauschalreisen oder der Vermittlung verbundener Reiseleistungen erzielt.
Das Fondsvermögen wird aus den Entgelten der Reiseanbieter gebildet. Während der Aufbauphase gilt dies uneingeschränkt, anschließend kann ein Viertel des erforderlichen Kapitals auch durch eine unwiderrufliche Kreditzusage gebildet werden. Insgesamt - einschließlich der Sicherheitsleistungen - soll der Fonds bis 31. Oktober 2027 über ein Zielkapital-Volumen von 750 Millionen Euro verfügen. Die Höhe der Entgelte ist vom Fonds entsprechend festzusetzen, sie muss in der Aufbauphase aber mindestens ein Prozent des Umsatzes der Reiseanbieter betragen.
Der Staat sichert den Reisesicherungsfonds während der Aufbauphase durch eine Bürgschaft oder Garantie für einen Kredit ab, den der Reisesicherungsfonds im Schadensfall aufnehmen muss. Die staatliche Absicherung gilt bis 31. Oktober 2027 und deckt die Differenz zwischen dem vorhandenen Fondsvermögen zuzüglich der Sicherheiten und dem Zielkapital ab.
Sicherheitsleistung
Der Reisesicherungsfonds kann als Voraussetzung für den Abschluss eines Absicherungsvertrages mit einem Veranstalter verlangen, dass dieser eine individuelle Sicherheitsleistung stellt. Diese kann in Form einer Versicherung oder Bankgarantie zugunsten des Fonds beigebracht werden. Sie beträgt in der Aufbauphase des Fonds pauschal mindestens fünf Prozent des Jahresumsatzes. Nach Ende der Aufbauphase entscheidet grundsätzlich der Fonds über die Höhe der Sicherheiten. Vorgaben für Mindest- und Höchstsätze der Sicherheitsleistung können jedoch bei Bedarf per Verordnung geregelt werden.
Streichung der Haftungsbegrenzung
Die bislang bestehende Möglichkeit der Kundengeldabsicherer, ihre Haftung auf 110 Millionen Euro zu begrenzen, wird gestrichen. Der Reisesicherungsfonds haftet mit dem gesamten Fondsvermögen. Auch Versicherer und Kreditinstitute, die als Absicherer tätig werden, haften grundsätzlich unbegrenzt. Sie dürfen ihre Einstandspflicht nur bei Kleinstunternehmen mit absicherungspflichtigen Umsätzen von weniger als drei Millionen Euro begrenzen, und zwar auf eine Million Euro für jeden Insolvenzfall. Für Unternehmen mit Umsätzen von drei Millionen Euro oder mehr ist eine Haftungsbegrenzung nicht möglich.
Insolvenzsicherung über einen Reisesicherungsfonds
Die Insolvenzsicherung bei Pauschalreisen soll künftig über einen Reisesicherungsfonds erfolgen. Lediglich für kleine Unternehmen mit einem jährlichen Pauschalreiseumsatz von weniger als zehn Millionen Euro bleibt eine Absicherung außerhalb des Fonds, beispielsweise per Versicherung oder Bürgschaft, zulässig. Alle anderen Veranstalter müssen einen Absicherungsvertrag mit dem Reisesicherungsfonds abschließen. Voraussetzung ist, dass der Veranstalter Vorauszahlungen fordert oder annimmt und/oder der Pauschalreisevertrag eine Rückbeförderung des Reisenden umfasst. Die neuen Regelungen gelten entsprechend auch für Vermittler verbundener Reiseleistungen.
Fondsvermögen
Das Fondsvermögen muss künftig die Insolvenz des umsatzstärksten Reiseanbieters sowie eines weiteren Reiseanbieters mittlerer Umsatzgröße abdecken. Es müssen jedoch immer mindestens 15 Prozent des Gesamtmarktes abgedeckt sein. Liegt die Summe der Marktanteile des größten und des mittleren Reiseanbieters darunter, ist die Mindestabdeckung von 15 Prozent maßgeblich. Der mögliche Maximalverlust im Insolvenzfall wird mit 22 Prozent des Umsatzes angenommen, den ein abgesicherter Anbieter mit Pauschalreisen oder der Vermittlung verbundener Reiseleistungen erzielt.
Das Fondsvermögen wird aus den Entgelten der Reiseanbieter gebildet. Während der Aufbauphase gilt dies uneingeschränkt, anschließend kann ein Viertel des erforderlichen Kapitals auch durch eine unwiderrufliche Kreditzusage gebildet werden. Insgesamt - einschließlich der Sicherheitsleistungen - soll der Fonds bis 31. Oktober 2027 über ein Zielkapital-Volumen von 750 Millionen Euro verfügen. Die Höhe der Entgelte ist vom Fonds entsprechend festzusetzen, sie muss in der Aufbauphase aber mindestens ein Prozent des Umsatzes der Reiseanbieter betragen.
Der Staat sichert den Reisesicherungsfonds während der Aufbauphase durch eine Bürgschaft oder Garantie für einen Kredit ab, den der Reisesicherungsfonds im Schadensfall aufnehmen muss. Die staatliche Absicherung gilt bis 31. Oktober 2027 und deckt die Differenz zwischen dem vorhandenen Fondsvermögen zuzüglich der Sicherheiten und dem Zielkapital ab.
Sicherheitsleistung
Der Reisesicherungsfonds kann als Voraussetzung für den Abschluss eines Absicherungsvertrages mit einem Veranstalter verlangen, dass dieser eine individuelle Sicherheitsleistung stellt. Diese kann in Form einer Versicherung oder Bankgarantie zugunsten des Fonds beigebracht werden. Sie beträgt in der Aufbauphase des Fonds pauschal mindestens fünf Prozent des Jahresumsatzes. Nach Ende der Aufbauphase entscheidet grundsätzlich der Fonds über die Höhe der Sicherheiten. Vorgaben für Mindest- und Höchstsätze der Sicherheitsleistung können jedoch bei Bedarf per Verordnung geregelt werden.
Streichung der Haftungsbegrenzung
Die bislang bestehende Möglichkeit der Kundengeldabsicherer, ihre Haftung auf 110 Millionen Euro zu begrenzen, wird gestrichen. Der Reisesicherungsfonds haftet mit dem gesamten Fondsvermögen. Auch Versicherer und Kreditinstitute, die als Absicherer tätig werden, haften grundsätzlich unbegrenzt. Sie dürfen ihre Einstandspflicht nur bei Kleinstunternehmen mit absicherungspflichtigen Umsätzen von weniger als drei Millionen Euro begrenzen, und zwar auf eine Million Euro für jeden Insolvenzfall. Für Unternehmen mit Umsätzen von drei Millionen Euro oder mehr ist eine Haftungsbegrenzung nicht möglich.

