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Urteil
14.05.21, 14:12 Uhr

Im beworbenen Flugpreis darf kein Sonderrabatt sein

Anbieter von Flügen müssen auf der Buchungsseite stets den Endpreis angeben. Das hat das Landgericht Leipzig bestätigt.

Foto: iStock
Anbieter von Flügen müssen auf der Buchungsseite stets den Endpreis angeben. Der beworbene Preis darf keine Rabatte enthalten, die nur bei Zahlung mit einer kaum verbreiteten Kreditkarte gelten. Das hat das Landgericht Leipzig nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen das Reiseportal billigflug.de entschieden. Ein Hinweis darauf, dass der angezeigte Preis einen Sonderrabatt enthält, reicht laut Gericht nicht aus. Für Kunden, die das privilegierte Zahlungsmittel nicht nutzen, sei ein effektiver Preisvergleich nicht möglich.