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Urteil
26.02.21, 13:01 Uhr

Pandemie befreit nicht von Schadensersatz

Fluggesellschaften, die Flüge wegen der Corona-Pandemie annullieren, sind nicht in jedem Fall von Schadensersatzansprüchen befreit.

Foto: iStock
Fluggesellschaften können sich nicht generell darauf berufen, dass ihnen die Durchführung von Flügen wegen der weltweiten Covid-19-Pandemie unmöglich ist, wenn es dem Kunden nicht auf die Inanspruchnahme eines bestimmten Fluges, sondern lediglich auf die Beförderung als solche ankommt. Das hat das Amtsgericht Frankfurt entschieden. Geklagt hatte ein Passagier, dessen Rückflug von Bali nach Frankfurt wegen der Corona-Pandemie annulliert worden war, ohne dass die Airline einen Ersatzflug angeboten hatte. Das Gericht hat die Fluggesellschaft zur Erstattung von rund 2.400 Euro für den vom Kunden selbst gebuchten Rückflug und zusätzliche Hotelkosten in Jakarta veruteilt. Durch die eigene Organisation der Ersatzflüge habe der Kläger eine Aufgabe wahrgenommen, die der Fluggesellschaft oblegen habe, so das Gericht. Ansprüche auf den Ersatz der Aufwendungen würden sich damit aus den Vorschriften der „Geschäftsführung ohne Auftrag“ (§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB) ergeben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.