Anzeige
Regelung ausgeweitet
30.11.20, 09:20 Uhr

Überbrückungshilfe III nicht nur für Pauschalreisen

Die staatliche Überbrückungshilfe wird bis Ende Juni 2021 verlängert und deutlich ausgeweitet. Davon profitiert die Reisebranche.

Foto: iStock
Die Überbrückungshilfe wird bis Ende Juni 2021 verlängert und deutlich ausgeweitet. Das haben Bundesfinanzminister Olaf Scholz und Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier heute offiziell bekannt gegeben. Bei der Überbückungshilfe III wird die Fixkostenregelung für die Reisebranche erweitert. Das Ausbleiben oder die Rückzahlung von Provisionen von Reisebüros beziehungsweise vergleichbaren Margen von Veranstaltern wegen Corona-bedingter Stornierungen und Absagen bleiben förderfähig. Die vorherige Begrenzung auf Pauschalreisen wird aufgehoben. Auch kurzfristige Buchungen werden berücksichtigt. Außerdem sind zusätzlich zu der Förderung von Provisionen oder Margen im ersten Halbjahr 2021 auch externe sowie durch eine erhöhte Personalkostenpauschale abgebildete interne Ausfallkosten für den Zeitraum März bis Dezember 2020 förderfähig. Bei der Überbrückungshilfe handelt es sich um direkte Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen.

Weitere Neuerungen:
• "November- und Dezember-Fenster" in der Überbrückungshilfe: Erweiterung des Zugangs zu den Überbrückungshilfen für die Monate November bzw. Dezember 2020 auch für Unternehmen, die im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 40% erlitten haben und keinen Zugang zur Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe hatten. Im Übrigen bleibt es bei der Zugangsschwelle von 50% Umsatzrückgang für zwei aufeinanderfolgende Monate bzw. 30% seit April 2020.

• Erhöhung des Förderhöchstbetrags pro Monat von bisher 50.000 Euro auf 200.000 Euro und Ausweitung der Antragsberechtigung durch den Wegfall der Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen. Nunmehr sind alle Unternehmen bis maximal 500 Millionen Euro Jahresumsatz in Deutschland antragsberechtigt.

• Die Situation von Soloselbständigen wird besonders berücksichtigt. Da sie meist nur geringe Fixkosten nach dem Kostenkatalog – wie Mieten oder Leasingkosten – nachweisen können und daher von der Überbrückungshilfe bisher wenig profitierten, können sie alternativ zum Einzelnachweis der Fixkosten künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 25% des Vergleichsumsatzes in Ansatz bringen – die "Neustarthilfe". So erhalten sie einen einmaligen Betrag von bis zu 5.000 Euro als Zuschuss.

• Der Katalog erstattungsfähiger Kosten wird erweitert um bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 Euro. Damit wird Unternehmen geholfen, die Anstrengungen unternehmen, um die Hygieneanforderungen zu erfüllen. Außerdem sind Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig.

• Abschreibungen von Wirtschaftsgütern werden bis zu 50% als förderfähige Kosten anerkannt.

• Soloselbständige sind künftig bis zu einem Betrag von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt, also auch ohne Einschaltung zum Beispiel von Steuerberaten.