05.04.19, 08:00 Uhr
Keine Entschädigung bei Schraube auf Landebahn
Wenn ein "Fremdkörper" auf der Start- oder Landebahn ein Flugzeug beschädigt, stellt dies einen

Foto: TRVL COUNTER
Wenn ein "Fremdkörper" auf der Start- oder Landebahn ein Flugzeug beschädigt, stellt dies einen außergewöhnlichen Umstand nach den EU-Passagierrechten dar. Das hat der EuGH gestern entschieden. Eine Fluggesellschaft, deren Flug deswegen große Verspätung hat, muss den Passagieren keinen Ausgleich bezahlen. Im konkreten Fall ging es um einen Germanwings-Flug von Dublin nach Düsseldorf. Eine Schraube auf der Startbahn hatte einen Reifenschaden und in der Folge eine Verspätung von mehr als drei Stunden verursacht. Laut EuGH haben die Passagiere keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Voraussetzung ist allerdings, dass die Airline alle zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt hat, um die Verspätung zu begrenzen.

