11.03.19, 08:00 Uhr
Keine Entschädigung bei ausreichender Information
Ein Reisender, der seinen Rückflug verpasst, hat keinen Anspruch auf Entschädigung gegen den

Foto: TRVL COUNTER
Ein Reisender, der seinen Rückflug verpasst, hat keinen Anspruch auf Entschädigung gegen den Reiseveranstalter, wenn dieser über die Rückflugzeiten ausreichend informiert hat. Das hat das Amtsgericht München in einem jetzt rechtskräftigen Urteil entschieden. Die Kläger hatten die Abflugzeit 2.15 Uhr offenbar so missverstanden, dass sie den Abreisetag noch voll nutzen konnten und ihr Flug erst in der Nacht zum Folgetag abheben würde. Da sie ihren regulären Rückflug verpassten, mussten sie auf eigene Kosten nach Hause fliegen. Ihre Klage auf Entschädigung wegen Verletzung der Informationspflichten durch den Veranstalter hatte aber keinen Erfolg. Aus der Buchungsbestätigung gehe der Rückflug klar hervor, so das Gericht. Außerdem habe es im Hotel einen Aushang mit den Abreiseinformationen gegeben, den die Kläger nach ihren eigenen Angaben zur Kenntnis genommen hätten.

