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Kreuzfahrt-Trinkgelder im Gesamtpreis angeben

Trinkgelder, die bei einer Kreuzfahrt zwingend erhoben werden, müssen im beworbenen Reisepreis

Foto: Travel One
Trinkgelder, die bei einer Kreuzfahrt zwingend erhoben werden, müssen im beworbenen Reisepreis angegeben werden. Das hat das Oberlandesgericht Schleswig in einem Verfahren gegen einen Reisemittler entschieden (Az. 6 U 24/17). Da es sich bei dem Serviceentgelt nicht um eine freiwillige Leistung des Gastes handele, sondern dessen Bordkonto zwingend mit dem Trinkgeld belastet werde, sei es ein fester Preisbestandteil, so das Gericht. Aus diesem Grund müsse es im Gesamtpreis ausgewiesen werden.