Passagierrechte gelten auch außerhalb der EU
Flugreisende haben auch dann einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach den EU-Passagierrechten,

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Flugreisende haben auch dann einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach den EU-Passagierrechten, wenn die zugrunde liegende Verspätung auf einem Anschlussflug außerhalb der EU beruht. Das hat jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Geklagt hatte eine Kundin von Royal Air Maroc, die von Berlin über Casablanca nach Agadir fliegen wollte. Beim Umsteigen in Casablanca verweigerte die Airline die Beförderung mit der Begründung, dass ihr Sitzplatz anderweitig vergeben worden sei. Sie nahm eine andere Maschine von Royal Air Maroc und kam mit vier Stunden Verspätung in Agadir an. Der EuGH hat nun entschieden, dass der Passagierin ein Ausgleich zusteht, da der Flug in einem EU-Staat begonnen hat und Gegenstand einer einzigen Buchung war. Die Argumentation der Airline, dass wegen des Umsteigens zwei getrennte Flüge vorliegen, ließen die Richter nicht gelten.

