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17.04.18, 08:00 Uhr

EuGH: Ausgleich auch bei „wildem Streik“

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Fluggesellschaften auch bei einem "wilden

Foto: Tuifly
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Fluggesellschaften auch bei einem "wilden Streik" des Flugpersonals zur Leistung von Ausgleichszahlungen verpflichtet sind, wenn sie Flüge nicht wie geplant durchführen können. Damit sind die Richter diesmal nicht dem Schlussantrag des Generalanwalts gefolgt. In dem Verfahren geht es um die Krankmeldungen der Tuifly-Crews im Herbst 2016. Tuifly sieht darin einen wilden Streik, den die Airline als „außergewöhnlichen Umstand“ im Sinne der EU-Passagierrechte wertet und Ausgleichszahlungen an die Passagiere verweigert. Nach Auffassung des EuGH fallen die Krankmeldungen aber nicht unter den Begriff "außergewöhnliche Umstände", wenn sie auf die überraschende Ankündigung von Umstrukturierungsplänen durch die Airline zurückgehen und einem spontanen Aufruf der Arbeitnehmer selbst folgen. Auch das Argument, dass der wilde Streik nicht durch Tuifly beherrschbar gewesen sei, lassen die Richter nicht gelten. Abgesehen davon, dass er auf eine Entscheidung der Airline zurückzuführen sei, habe er schließlich  nach einer Einigung mit dem Betriebsrat geendet.