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20.03.18, 08:00 Uhr

BGH: Ausschluss des Flugstornos möglich

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Ausschluss der Stornierung einer Flugbuchung für wirksam

Foto: Wikipedia
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Ausschluss der Stornierung einer Flugbuchung für wirksam erklärt. Eine Kündigung des Beförderungsvertrags durch den Fluggast ist nach § 649 BGB jederzeit möglich, kann aber auch durch die Beförderungsbedingungen der Airline im Streitfall ausgeschlossen werden. Im vorliegenden Verfahren hatten die Kläger eine vollständige Auszahlung des Flugpreises gefordert, nachdem sie vier Monate nach der Buchung und zwei Monate vor dem Reisedatum den Flug storniert hatten. Ausgezahlt wurden aber nur die Steuern und Gebühren. "Der Ausschluss des Kündigungsrechts (der "Stornierung") benachteiligt die Fluggäste nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen", so der BGH. "Das Kündigungsrecht nach § 649 BGB ist für das gesetzliche Leitbild eines Vertrages über die Beförderung mit einem Massenverkehrsmittel nicht maßgeblich." Durch die Stornierung entfalle die Leistungspflicht des Werkunternehmers, er behalte seinen Vergütungsanspruch, denn er soll jedoch nicht schlechter stehen, als er bei Vertragserfüllung stünde. Die entscheidende Frage sei, ob eine "anderweitige Verwendung der Arbeitskraft" möglich sei. "Die Ermittlung, ob sich hieraus im Einzelfall ein auf den Beförderungspreis anrechenbarer anderweitiger Erwerb ergibt, wäre jedoch typischerweise aufwendig und insbesondere dann mit Schwierigkeiten verbunden, wenn die Anzahl von Fluggästen, die gekündigt haben, größer wäre als die Anzahl der Fluggäste, die ohne die Kündigungen nicht hätten befördert werden können", so der BGH weiter. Für den einzelnen Fluggast hänge es damit vom Zufall ab, ob ihm ein Erstattungsanspruch zustände. Möglich sei die Buchung zu einem höheren Preis mit einer typischerweise flexibleren Buchung. Wie im vorliegenden Fall bei einer Stornierung in Folge einer Krankheit könne dies auch durch eine Versicherung abgesichert werden. Daher liege "keine unangemessene Benachteiligung des Fluggastes" vor. (BGH, X ZR 25/17)