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Passagierrechte bei Umsteigeflügen gestärkt

Reisende können Ausgleichszahlungen wegen Flugverspätung bei Umsteigeflügen mit verschiedenen

Foto: Travel One
Reisende können Ausgleichszahlungen wegen Flugverspätung bei Umsteigeflügen mit verschiedenen Airlines künftig wahlweise an ihrem Abflugs- oder Ankunftsort geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Fluggesellschaft, die die Verspätung verursacht hat, ihren Sitz in der EU hat. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) gestern entschieden. Die neue Regelung gilt, wenn die beiden Flüge zusammen gebucht wurden und der erste Flug die Verspätung verursacht hat. Im konkreten Fall ging es um Flüge von Air Berlin und Iberia nach Deutschland. In beiden Fällen hatte der Zubringer von Air Nostrum Verspätung, sodass die Passagiere ihren Anschlussflug verpassten. Das Amtsgericht Düsseldorf und der BGH hatten Zweifel, ob deutsche Gerichte in diesen Fällen zuständig sind. Der EuGH sieht die Zuständigkeit gegeben. Das Endziel in Deutschland könne nicht nur für den zweiten Flug, sondern auch für den ersten, innerspanischen Flug als Erfüllungsort der zu erbringenden Dienstleistungen angesehen werden.