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02.01.18, 08:00 Uhr

Urteil: Haftung nur bei bewiesener Falschinformation

Reisenden, denen die Einreise wegen eines bald ablaufenden oder nur vorläufigen Personalausweises

Foto: Shutterstock
Reisenden, denen die Einreise wegen eines bald ablaufenden oder nur vorläufigen Personalausweises verweigert wird, haben keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Veranstalter oder das Reisebüro, wenn sie weder eine unterlassene noch eine falsche Beratung nachweisen können. Das hat das Amtsgericht München in einem jetzt rechtskräftigen Urteil entschieden. Den Klägern war der Abflug nach Ägypten wegen unzureichender Ausweisdokumente verwehrt worden. Ihre Behauptung, im Reisebüro falsch beraten worden zu sein, konnten sie aber nicht beweisen. Während ihre Äußerungen dazu nur vage waren, konnten die Angaben des Reisebüromitarbeiters die Richter überzeugen. Außerdem waren die Einreisebestimmungen in den Katalogen und auf der Website des Veranstalters verfügbar. Die Klage auf Erstattung des Reisepreises und Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreuden wurde abgewiesen.