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Oberlandesgericht Rostock
07.09.26, 20:00 Uhr

Drei Aida-Klauseln halten gerichtlicher Prüfung nicht stand

Das OLG Rostock hat drei Klauseln in den AGB von Aida Cruises kassiert. Die von der Verbraucherzentrale beanstandeten Reisebedingungen zu Teilstornierungen, Quarantänekosten und dem Verweis von Passagieren vom Schiff seien unwirksam. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Aida Cruises darf bestimmte Kosten und Risiken nicht pauschal auf seine Passagiere abwälzen. Das OLG Rostock hat drei Klauseln des Kreuzfahrtveranstalters für unwirksam erklärt. Foto: iStock/fotogestoeber.de

Das Oberlandesgericht (OLG) Rostock hat drei Klauseln in den Reisebedingungen (AGB) von Aida Cruises für unwirksam erklärt. Betroffen sind Regelungen zu Teilstornierungen, Mehrkosten bei einer Schiffsquarantäne und dem Verweis von Passagieren vom Schiff.

Das Gericht gab damit einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV) statt. Das Urteil (Az.: 2 UKl 2/25) ist noch nicht rechtskräftig.

80 Prozent Stornogebühr bei Teilstornierung unzulässig

Eine der beanstandeten Klauseln betrifft Kreuzfahrten, bei denen einer von mehreren Reiseteilnehmern storniert und die gebuchte Kabine dadurch nicht mehr voll belegt ist. Aida Cruises konnte in einem solchen Fall pauschal 80 Prozent des auf den betreffenden Gast entfallenden Reisepreises als Entschädigung verlangen. Dabei spielte es keine Rolle, wie früh der Gast die Reise absagte.

Gleichzeitig behielt sich Aida vor, die verbleibenden Gäste aus einer gebuchten Drei- oder Vierbettkabine in eine andere Kabine umzubuchen. Das OLG folgte der Auffassung der Verbraucherschützer, dass die Pauschale den zu erwartenden Schaden des Veranstalters häufig übersteigt und Reisende dadurch unangemessen benachteiligt werden.

Bei einer Umbuchung in eine kleinere Kabine könne Aida die ursprünglich gebuchte Drei- oder Vierbettkabine erneut vermarkten. Vor allem bei einer frühen Teilstornierung bestehe damit die Möglichkeit, die frei gewordene Kabine ohne wirtschaftliche Einbußen erneut zu verkaufen und zusätzlich 80 Prozent des anteiligen Reisepreises als Entschädigung zu verlangen.

„Im Kleingedruckten für Kreuzfahrten gibt es oft Bestimmungen, mit denen die Reiseveranstalter versuchen, ihre eigenen Interessen auf Kosten der Passagiere durchzusetzen – etwa durch überhöhte Stornopauschalen oder die Überwälzung von Kostenrisiken“, sagt Kerstin Hoppe, Referentin im Team Rechtsdurchsetzung beim Bundesverband Verbraucherzentrale. „Das Oberlandesgericht Rostock hat klargestellt, dass einseitige Klauseln, die keine Rücksicht auf die Belange der Kunden nehmen, rechtswidrig sind.“


Aida muss bestimmte Quarantänekosten tragen

Auch eine Regelung zu Mehrkosten infolge einer Quarantäne erklärte das Gericht für unzulässig. Die Klausel sah vor, dass Passagiere sämtliche Mehrkosten tragen, wenn eine Quarantäne nicht von Aida zu verantworten ist.

Das OLG hält diese Regelung für unvereinbar mit den gesetzlichen Vorgaben. Eine behördlich angeordnete Schiffsquarantäne stelle eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise dar und berechtige zur Kündigung. In diesem Fall müsse der Reiseveranstalter die Mehrkosten für Rückreise und Unterkunft tragen – auch wenn ihn an der Quarantäne keine Schuld trifft.

Zudem war die Klausel aus Sicht des Gerichts zu unbestimmt. Für Passagiere sei nicht erkennbar gewesen, welche zusätzlichen Kosten auf sie zukommen könnten.

Kein uneingeschränktes Recht zum Verweis vom Schiff

Die dritte Klausel betraf die Befugnisse des Kapitäns. Sie erlaubte es ihm, einen Gast entschädigungslos von Bord zu weisen. Die Verbraucherzentrale kritisierte, dass die Regelung eine frist- und entschädigungslose Kündigung ermögliche, ohne zuvor die Verhältnismäßigkeit abzuwägen.

Eine Entschädigung wäre damit auch dann ausgeschlossen gewesen, wenn sich der Verweis vom Schiff später als ungerechtfertigt herausgestellt oder lediglich auf geringfügigen Verstößen des Reisenden beruht hätte. Aida hatte den Unterlassungsanspruch des VZBV zu dieser Klausel bereits während des Verfahrens anerkannt.

Felix Hormel