Praxisleitfaden25.08.26, 12:04 Uhr
Kompetenzkreis bietet Orientierung bei KI-Kennzeichnungspflicht
In seiner jüngsten digitalen Austauschrunde hat sich der Kompetenzkreis KI im Tourismus intensiv mit den seit dem 2. August geltenden Transparenzpflichten aus Art. 50 der europäischen KI-Verordnung (AI Act) befasst.

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In seiner jüngsten digitalen Austauschrunde hat sich der Kompetenzkreis KI im Tourismus intensiv mit den seit dem 2. August geltenden Transparenzpflichten aus Art. 50 der europäischen KI-Verordnung (AI Act) befasst. Das Ergebnis ist ein umfangreiches Papier, das die neuen Anforderungen einordnet und mit konkreten Handlungsempfehlungen für Unternehmen im Tourismus verbindet.
Der Praxisleitfaden unterscheidet dabei konsequent zwischen geltendem Gesetzesrecht, unverbindlicher Kommissions-Auslegung, rechtlich noch offenen Fragen und eigenen, freiwilligen Empfehlungen des Kompetenzkreises.
„Es ist uns wichtig, hier keine falsche Eindeutigkeit vorzutäuschen", erklärt VIR-Präsident Michael Buller, der gemeinsam mit Alexander Mirschel (Realizing Progress) den Kompetenzkreis leitet. „Der AI Act ist neu, viele Fragen sind in der Praxis noch nicht abschließend geklärt. Unser Papier ist deshalb ausdrücklich eine Einschätzung und Empfehlung des Kompetenzkreises – kein Rechtsgutachten.“
Das Papier behandelt im Einzelnen:
Bild und Video: Wie Standardbearbeitung, wesentliche Veränderungen und vollständig generierte Inhalte voneinander unterschieden werden können und wann bei realistisch wirkenden Inhalten eine Transparenzpflicht als „Deepfake" nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO zu prüfen ist – inklusive einer Einordnung von Image-to-Video-Anwendungen.
Text: Warum die Kennzeichnungspflicht für Texte deutlich enger gefasst ist als für Bild und Video und in aller Regel nicht für klassische Werbetexte gilt. Chatbots und KI-Assistenzsysteme: Welche Offenlegungspflichten nach Art. 50 Abs. 1 KI-VO für KI-gestützte Buchungs- und Beratungssysteme gelten.
Verantwortlichkeiten in der Vertriebskette: Wann ein Unternehmen im Verhältnis zu Hotels, Veranstaltern und Vermittlern sowie Kreativagenturen als „Anbieter", als „Betreiber" oder als reiner Vermittler von Inhalten gilt und welche Bedeutung die Weitergabe von Kennzeichnungen und Metadaten entlang der Vertriebskette gewinnen kann.
Herkunft und Metadaten: Warum der Kompetenzkreis über die gesetzlichen Mindestpflichten hinaus empfiehlt, Bearbeitungsschritte und Herkunftsinformationen möglichst maschinenlesbar zu dokumentieren und Standards wie Content Credentials/C2PA zu berücksichtigen.
Bußgelder, Rückwirkung und Übergangsfristen sowie eine klare Abgrenzung zu weiteren möglicherweise einschlägigen Rechtsgebieten, darunter Verbraucher-, Vertrags-, Pauschalreise-, Datenschutz-, Urheber- und Arbeitsrecht, die nicht Gegenstand des Papiers sind und im Einzelfall zusätzlich geprüft werden müssen.
Der Kompetenzkreis KI weist ausdrücklich darauf hin, dass das Papier keine Rechtsberatung ersetzt und Unternehmen empfohlen wird, unternehmensspezifische Fragestellungen zusätzlich rechtlich prüfen zu lassen.
Der Praxisleitfaden unterscheidet dabei konsequent zwischen geltendem Gesetzesrecht, unverbindlicher Kommissions-Auslegung, rechtlich noch offenen Fragen und eigenen, freiwilligen Empfehlungen des Kompetenzkreises.
„Es ist uns wichtig, hier keine falsche Eindeutigkeit vorzutäuschen", erklärt VIR-Präsident Michael Buller, der gemeinsam mit Alexander Mirschel (Realizing Progress) den Kompetenzkreis leitet. „Der AI Act ist neu, viele Fragen sind in der Praxis noch nicht abschließend geklärt. Unser Papier ist deshalb ausdrücklich eine Einschätzung und Empfehlung des Kompetenzkreises – kein Rechtsgutachten.“
Das Papier behandelt im Einzelnen:
Bild und Video: Wie Standardbearbeitung, wesentliche Veränderungen und vollständig generierte Inhalte voneinander unterschieden werden können und wann bei realistisch wirkenden Inhalten eine Transparenzpflicht als „Deepfake" nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO zu prüfen ist – inklusive einer Einordnung von Image-to-Video-Anwendungen.
Text: Warum die Kennzeichnungspflicht für Texte deutlich enger gefasst ist als für Bild und Video und in aller Regel nicht für klassische Werbetexte gilt. Chatbots und KI-Assistenzsysteme: Welche Offenlegungspflichten nach Art. 50 Abs. 1 KI-VO für KI-gestützte Buchungs- und Beratungssysteme gelten.
Verantwortlichkeiten in der Vertriebskette: Wann ein Unternehmen im Verhältnis zu Hotels, Veranstaltern und Vermittlern sowie Kreativagenturen als „Anbieter", als „Betreiber" oder als reiner Vermittler von Inhalten gilt und welche Bedeutung die Weitergabe von Kennzeichnungen und Metadaten entlang der Vertriebskette gewinnen kann.
Herkunft und Metadaten: Warum der Kompetenzkreis über die gesetzlichen Mindestpflichten hinaus empfiehlt, Bearbeitungsschritte und Herkunftsinformationen möglichst maschinenlesbar zu dokumentieren und Standards wie Content Credentials/C2PA zu berücksichtigen.
Bußgelder, Rückwirkung und Übergangsfristen sowie eine klare Abgrenzung zu weiteren möglicherweise einschlägigen Rechtsgebieten, darunter Verbraucher-, Vertrags-, Pauschalreise-, Datenschutz-, Urheber- und Arbeitsrecht, die nicht Gegenstand des Papiers sind und im Einzelfall zusätzlich geprüft werden müssen.
Der Kompetenzkreis KI weist ausdrücklich darauf hin, dass das Papier keine Rechtsberatung ersetzt und Unternehmen empfohlen wird, unternehmensspezifische Fragestellungen zusätzlich rechtlich prüfen zu lassen.

