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Entwurf aus Brüssel
18.12.25, 09:45 Uhr

DRV wertet EU-Einigung zur Pauschalreise als Erfolg

Nach langem Ringen und Zittern steht der Kompromiss zur Reform der EU-Pauschalreiserichtlinie. Der DRV sieht in dem neuen Entwurf einen politischen Sieg, mit nur leichten Abstrichen. Viele zentrale Forderungen der hiesigen Reisebranche wurden übernommen, die Arbeit habe sich gelohnt.

DRV-Präsident Loidl lobt die Trilog-Einigung als wichtigen Schritt zu mehr Rechtssicherheit im Reisevertrieb. Foto: DRV
Der Deutsche Reiseverband (DRV) bewertet die Einigung im EU-Trilog zur Reform der Pauschalreiserichtlinie überwiegend positiv. Der finale Text enthalte viele der vom Verband geforderten Änderungen. „Die politische Arbeit hat sich gelohnt“, sagt DRV-Präsident Albin Loidl.

Klarheit bei Vermittlung von Einzelleistungen

Reisevermittler dürfen weiterhin mehrere Einzelleistungen anbieten, ohne automatisch als Veranstalter mit voller Haftung zu gelten. Entscheidend ist dabei die klare Abgrenzung zwischen Einzelleistung und Pauschalreise.

Eine Vermittlung gilt als Pauschalreise, wenn der Kunde nicht eindeutig darüber informiert wird, dass er eine Einzelleistung bucht – und innerhalb von 24 Stunden eine zweite Leistung hinzubucht. Die bisherige Kategorie der „verbundenen Reiseleistungen“ entfällt.

Keine Pflicht zum Beschwerdemanagement für Vermittler

Reiseveranstalter müssen künftig ein Beschwerdemanagementsystem einrichten. Reisevermittler sind davon ausgenommen. Loidl spricht von einer wichtigen Entlastung: „Für Reisebüros hätte das einen enormen personellen, zeitlichen und damit hohen finanziellen Aufwand bedeutet.“

Mehr Rechtssicherheit bei außergewöhnlichen Umständen

Die Definition außergewöhnlicher Umstände bleibt unverändert. Maßgeblich sind weiterhin die Bedingungen im Zielgebiet, am Abfahrtsort und auf dem Reiseweg – nicht am Wohnort des Reisenden.

Vorgeschlagene Rücktrittsregelung verhindert

Ein Vorschlag des EU-Parlaments, wonach Kunden bis zu 28 Tage vor Abreise bei einer Reisewarnung kostenfrei stornieren dürften, fand im Trilog keine Mehrheit. „Das ist ein großer und wichtiger Erfolg“, so Loidl. Eine solche Regel hätte Veranstalter erheblich belastet.

Click-Through-Buchungen neu definiert

Künftig reicht für die rechtliche Einstufung als „Click-Through“-Buchung bereits eine einzige übermittelte Kundenangabe zwischen zwei Anbietern innerhalb von 24 Stunden. Bisher waren drei Daten notwendig. Damit soll mehr Wettbewerbsgleichheit zwischen Online-Portalen und klassischem Vertrieb entstehen.

Informationspflichten nur bei Buchung

Veranstalter müssen Kunden über Einreise- und Gesundheitsbestimmungen informieren – aber nur zum Buchungszeitpunkt. Forderungen nach einer fortlaufenden Informationspflicht bis zur Abreise wurden abgelehnt.

Keine neuen Regeln für Anzahlungen und Streitbeilegung

Einheitliche EU-Vorgaben zur Höhe von Anzahlungen oder zur verpflichtenden Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren entfallen. Auch der Aufbau neuer Strukturen ist nicht notwendig.

Geschäftsreisen bleiben außen vor. Rahmenvereinbarungen zwischen Unternehmen und Anbietern fallen weiterhin nicht unter die Richtlinie.

Offene Punkte bleiben

Nicht umgesetzt wurden eine verlängerte Rückerstattungsfrist bei Marktstörungen und verpflichtende Gutscheine bei Reiseabsagen. „Trotz dieser Schwächen überwiegt das positive Gesamtbild“, sagt Loidl. Die Einigung sorge für „dringend benötigte Klarheit und Planungssicherheit“.

Der finale Richtlinientext muss noch vom Europäischen Parlament und dem Rat verabschiedet werden. Die neue Richtlinie sieht eine Vollharmonisierung vor. Das bedeutet: Mitgliedstaaten müssen die EU-Vorgaben grundsätzlich vollständig und einheitlich umsetzen. Nationale Abweichungen – etwa strengere oder lockerere Regelungen – sind nur dann erlaubt, wenn die Richtlinie dies ausdrücklich vorsieht. Der nationale Gesetzgeber hat dadurch nur sehr begrenzten Spielraum.