Ergebnis aus dem Trilogverfahren03.12.25, 12:58 Uhr
DRV sieht Licht und Schatten bei neuem EU-Entwurf zu Pauschalreise
Der DRV bewertet die Einigung im Trilog zur Pauschalreiserichtlinie teils positiv: Einzelleistungen bleiben möglich, Reisewarnungen sind kein automatischer Stornogrund. Kritik gibt es an Mehrbelastungen und fehlenden Konsequenzen aus der Corona-Krise.

DRV-Präsident Albin Loidl bewertet das erste Trilog-Ergebnis zur Reform der EU-Pauschalreiserichtlinie differenziert. Foto: DRV
Im Trilogverfahren zur Überarbeitung der EU-Pauschalreiserichtlinie haben sich die Verhandlungspartner auf einen neuen Gesetzestext geeinigt. Aus Sicht des Deutschen Reiseverbands (DRV) wurden dabei wesentliche Forderungen der Branche aufgenommen. An anderer Stelle übt der Verband jedoch Kritik.
Vermittlung von Einzelleistungen bleibt möglich
Ein zentraler Sinneswandel seitens der EU betrifft die Verbundenen Reiseleistungen: Diese Kategorie wird abgeschafft. Stattdessen soll künftig klar zwischen Pauschalreisen und der Buchung mehrerer individueller Leistungen unterschieden werden. Vermittler müssen Reisende darüber informieren, wenn sie keine Pauschalreise, sondern separate Einzelleistungen buchen.
DRV-Präsident Albin Loidl erklärt: „So bleibt die Vermittlung mehrerer Einzelleistungen künftig möglich – das ist für die Reisemittler ein positives Signal.“
Reisewarnung bleibt ein Indiz – nicht mehr
Die Bewertung außergewöhnlicher Umstände wird wie bisher im Einzelfall erfolgen. Maßgeblich bleiben die Bedingungen im Zielgebiet sowie auf dem Weg dorthin, nicht jedoch die Lage am Wohnort der Reisenden. Auch das hatte die Branche klar gefordert.
Eine Reisewarnung bleibt ein Indiz für unvermeidbare außergewöhnliche Umstände, ist aber nicht automatisch ausschlaggebend.
Neue Definition bei Click-Through-Buchungen
Bei sogenannten Click-Through-Buchungen, also miteinander verbundenen Online-Buchungsvorgängen, reicht künftig bereits die Weitergabe eines einzelnen personenbezogenen Datenelements innerhalb von 24 Stunden zwischen zwei Anbietern aus, um als Pauschalreise zu gelten. Bisher mussten mehrere Daten übermittelt werden.
Nationale Regelung bei Anzahlungen und Sanktionen
Die Ausgestaltung von Regeln zu Anzahlungen und Sanktionen wird den Mitgliedstaaten überlassen. Für die Umsetzung der neuen Richtlinie in nationales Recht haben die Länder nun 28 Monate Zeit. Danach gilt eine Übergangsfrist von sechs Monaten, bevor die neuen Vorschriften verbindlich angewendet werden müssen.
Kehrseite: Mehr Bürokratie und keine Pandemie-Lehren
Kritisch bewertet der DRV die geplante Ausweitung der Informationspflichten. Diese bedeute zusätzlichen Aufwand für die Unternehmen. Zudem sollen Reiseveranstalter künftig ein Beschwerdemanagementsystem einrichten müssen.
Der Verband sieht außerdem Versäumnisse bei der Verarbeitung der Pandemie-Folgen: Rückzahlungen bei abgesagten Reisen müssen weiterhin innerhalb von 14 Tagen erfolgen. Gutscheine dürfen zwar angeboten werden, sind aber nicht verpflichtend und müssten vom Kunden nicht akzeptiert werden.
Abschließende Bewertung steht noch aus
Der DRV betont, dass eine detaillierte Analyse erst mit Vorliegen des finalen Richtlinientextes möglich ist. Präsident Loidl fasst zusammen: „Die politische Arbeit des DRV mit der Unterstützung der Bundesregierung, Parlament und der Branche hat sich ausgezahlt, um erhebliche Mehrbelastungen zu verhindern.“
Vermittlung von Einzelleistungen bleibt möglich
Ein zentraler Sinneswandel seitens der EU betrifft die Verbundenen Reiseleistungen: Diese Kategorie wird abgeschafft. Stattdessen soll künftig klar zwischen Pauschalreisen und der Buchung mehrerer individueller Leistungen unterschieden werden. Vermittler müssen Reisende darüber informieren, wenn sie keine Pauschalreise, sondern separate Einzelleistungen buchen.
DRV-Präsident Albin Loidl erklärt: „So bleibt die Vermittlung mehrerer Einzelleistungen künftig möglich – das ist für die Reisemittler ein positives Signal.“
Reisewarnung bleibt ein Indiz – nicht mehr
Die Bewertung außergewöhnlicher Umstände wird wie bisher im Einzelfall erfolgen. Maßgeblich bleiben die Bedingungen im Zielgebiet sowie auf dem Weg dorthin, nicht jedoch die Lage am Wohnort der Reisenden. Auch das hatte die Branche klar gefordert.
Eine Reisewarnung bleibt ein Indiz für unvermeidbare außergewöhnliche Umstände, ist aber nicht automatisch ausschlaggebend.
Neue Definition bei Click-Through-Buchungen
Bei sogenannten Click-Through-Buchungen, also miteinander verbundenen Online-Buchungsvorgängen, reicht künftig bereits die Weitergabe eines einzelnen personenbezogenen Datenelements innerhalb von 24 Stunden zwischen zwei Anbietern aus, um als Pauschalreise zu gelten. Bisher mussten mehrere Daten übermittelt werden.
Nationale Regelung bei Anzahlungen und Sanktionen
Die Ausgestaltung von Regeln zu Anzahlungen und Sanktionen wird den Mitgliedstaaten überlassen. Für die Umsetzung der neuen Richtlinie in nationales Recht haben die Länder nun 28 Monate Zeit. Danach gilt eine Übergangsfrist von sechs Monaten, bevor die neuen Vorschriften verbindlich angewendet werden müssen.
Kehrseite: Mehr Bürokratie und keine Pandemie-Lehren
Kritisch bewertet der DRV die geplante Ausweitung der Informationspflichten. Diese bedeute zusätzlichen Aufwand für die Unternehmen. Zudem sollen Reiseveranstalter künftig ein Beschwerdemanagementsystem einrichten müssen.
Der Verband sieht außerdem Versäumnisse bei der Verarbeitung der Pandemie-Folgen: Rückzahlungen bei abgesagten Reisen müssen weiterhin innerhalb von 14 Tagen erfolgen. Gutscheine dürfen zwar angeboten werden, sind aber nicht verpflichtend und müssten vom Kunden nicht akzeptiert werden.
Abschließende Bewertung steht noch aus
Der DRV betont, dass eine detaillierte Analyse erst mit Vorliegen des finalen Richtlinientextes möglich ist. Präsident Loidl fasst zusammen: „Die politische Arbeit des DRV mit der Unterstützung der Bundesregierung, Parlament und der Branche hat sich ausgezahlt, um erhebliche Mehrbelastungen zu verhindern.“

