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BGH-Urteil
26.04.23, 16:36 Uhr

Keine Entschädigung bei Cross Ticketing

Fluggesellschaften können den Passagieren die Beförderung verweigern, wenn diese nur den Rückflug in Anspruch nehmen wollen.

Foto: iStock
Fluggesellschaften können den Passagieren die Beförderung verweigern, wenn diese bei einer Buchung von Hin- und Rückflug nur den Rückflug in Anspruch nehmen wollen. In diesem Fall steht den Passagieren auch keine Entschädigung für die Nichtbeförderung zu. Das hat der Bundesgerichtshof heute in einem Urteil zum sogenannten Cross Ticketing entschieden.

Im konkreten Fall ging es darum, dass Lufthansa einen Passagier von Antalya nach München befördern sollte. Gebucht hatte der Kunde einen Hin- und Rückflug im Rahmen einer Pauschalreise. Den Hinflug von München nach Antalya trat er nicht an, da er bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit Lufthansa nach Antalya geflogen war. Da der Passagier den ersten Flug nicht angetreten hatte, stornierte Lufthansa seinen Rückflug mit Verweis auf die AGB. Informiert wurde der Passagier darüber aber erst beim Versuch, am Flughafen einzuchecken. Die Airline verweigerte die Beförderung und verlangte einen Aufpreis für den nicht angetretenen Flug. Der Passagier konnte erst gegen erneute Zahlung einchecken.

Das Fluggastrechteprotal Flightright kritisiert die BGH-Entscheidung. Eine Nichtbeförderung durch die Airline sei nur unter ganz bestimmten Umständen zulässig. Eine Erweiterung dieser Ausnahmen durch die Airline werde Flugreisende schutzlos ausliefern. Der Bundesgerichtshof habe das leider nicht erkannt und so die Fluggastrechte geschwächt. Dass der Flugreisende sich anschließend dazu entschlossen habe, erneut ein Ticket für den streitgegenständlichen Flug zu erwerben und keinen anderen Flug gebucht habe, hätte ihm nicht zur Last gelegt werden dürfen.