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Bundeskartellamt
01.09.22, 15:05 Uhr

Condor darf weiter Lufthansa-Zubringer nutzen

Das Bundeskartellamt hat Lufthansa bis auf weiteres die Beendigung von Zubringerdiensten für Condor untersagt.

Foto: iStock
Das Bundeskartellamt hat Lufthansa bis auf weiteres die Beendigung von Zubringerdiensten für Condor untersagt. Lufthansa hatte das Ende der Zusammenarbeit nach Intervention der Behörde bis 31. Oktober ausgesetzt. Doch auch danach muss Lufthansa nach dem Willen des Kartellamts Zubringerdienste leisten. „Condor-Passagiere aus ganz Europa können auf dieser Grundlage weiterhin Zubringerflüge der Lufthansa und ihrer Fluggesellschaften mit Durchgangsticket zum Condor-Langstreckenflug nutzen“, sagt Kartellamtspräsident Andreas Mundt.

Nach Auffassung der Behörde ist auf den ohnehin stark konzentrierten indirekten Langstreckenverbindungen ein ausreichender Leistungs- und Preiswettbewerb nur möglich, wenn Condor auf der Grundlage von Special Prorate Agreements (SPA) gegen Entgelt auf die Vorleistungen der auf dem Zubringermarkt marktbeherrschenden Lufthansa zurückgreifen kann. Ansonsten könne Condor keine nahtlose Langstreckenverbindung vom Abflug- zum Zielflughafen mit durchgehend aufgegebenem Gepäck anbieten.

Würde Condor die Kundengruppe der Reisenden wegbrechen, die einen Zubringerflug wünschen, hätte das laut Kartellamt schwerwiegende Folgen für den Wettbewerb. Auf knapp 80 Umsteigeverbindungen zu touristischen Zielen könnte Lufthansa in der Folge erhebliche Wettbewerbsvorteile, teilweise sogar eine Alleinstellung erlangen.

Damit der Zugangsanspruch auch umgesetzt werden kann, reicht nach der Auffassung des Kartellamts eine bloße Fortführung der bisherigen Verträge nicht aus. Condor solle künftig Zugang zu mehr Buchungsklassen als bisher erhalten. Auch sei es kartellrechtlich nicht zulässig, dass Lufthansa über Vorgaben für Buchungsklassen, die Condor ihren Passagieren auf der Langstrecke anbieten kann, die Buchungs- und Preissteuerung für Condor einschränke.

Die Entscheidung des Bundeskartellamtes ist noch nicht rechtskräftig. Lufthansa hat die Möglichkeit innerhalb eines Monats Beschwerde einzulegen, über die dann das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheiden würde.