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BGH-Entscheidung
01.09.22, 11:25 Uhr

Nicko Cruises erwägt Verfassungsbeschwerde

Nicko Cruises ist unzufrieden mit einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) und erwägt eine Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht.

Foto: iStock
Nicko Cruises ist unzufrieden mit einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) und erwägt eine Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht. Der BGH hat am Dienstag drei Fälle im Zusammenhang mit Reisen während der Corona-Pandemie 2020 behandelt, die vor Ausbruch der Pandemie gebucht wurden. Darunter waren zwei Fälle aus der Kreuzfahrtbranche, einer davon von Nicko Cruises. „Das Gericht hat hier gleich zwei vernünftige und objektive Prinzipien der Rechtsprechung erschüttert, nämlich die sogenannte ex ante Betrachtung und die Risikoteilung nach Verantwortungssphären“, kritisiert Geschäftsführer Guido Laukamp.

Bei der ex ante Betrachtung geht es darum, ob zum Zeitpunkt der Stornierung durch einen Gast mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden konnte, dass zum Zeitpunkt der Reise im Zielgebiet unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen würden, die den Gast dann zu einer kostenlosen Stornierung berechtigten. Im Falle von Nicko Cruises sei es dem Gericht jedoch um den speziellen Sachverhalt gegangen, dass die betroffene Kundin lungenkrank war. Der BGH befand, dass das Auftreten der Pandemie nach Buchung der Kundin einen Umstand darstellt, der das Gefährdungsrisiko in diesem individuellen Fall erhöht hat. „Ich kann nach wie vor nicht nachvollziehen, dass wir das Risiko einer Vorerkrankung eines Gastes tragen müssen“, ärgert sich Laukamp. „Nicht einmal die Versicherung würde ein unbekanntes Risiko zeichnen, schließlich legt der Gast uns bei Buchung nicht seine Krankenhistorie offen.“ In der ständigen Rechtsprechung sei es bisher verbreitet und anerkannt gewesen, die Risiko- und Einflusssphäre des Veranstalters von der des Kunden zu trennen.

Laukamp will zunächst abwarten, bis die Entscheidungsgründe schriftlich vorliegen, erwägt jedoch eine Verfassungsbeschwerde. Aus seiner Sicht ist mit der Verschiebung von Risiken zu Lasten des Veranstalters die Voraussetzung dafür gegeben.