Urteil17.05.22, 15:10 Uhr
Bettensteuer verstößt nicht gegen Grundgesetz
Örtliche Übernachtungssteuern sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.

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Örtliche Übernachtungssteuern in Beherbergungsbetrieben sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Das hat das Bundesverfassungsgericht heute entschieden und damit Verfassungsbeschwerden von Hotelbetrieben in Hamburg, Bremen und Freiburg zurückgewiesen. Auch die Ausnahme von Geschäftsreisen von der Bettensteuer halten die Richter für verfassungsmäßig. Dass die Hotels als Zahlstelle für die Übernachtungssteuer fungieren, betrachtet das Gericht nicht als Eingriff in die Unternehmensfreiheit. Auch sei die Steuer weder der Umsatzsteuer noch einer anderen bundesrechtlich geregelten Steuer gleichartig. Somit liege kein Verstoß gegen das Gleichartigkeitsverbot vor. Die Hotels hatten außerdem kritisiert, dass ihre Bestimmung zu Steuerschuldnern den Grundsatz der gerechten Lastenverteilung verletzt. Doch auch dieses Argument überzeugt die Verfassungsrichter nicht. Die Übernachtungsteuer sei auf Abwälzung angelegt. Die Beschwerdeführer könnten die Abgabe ohne weiteres von den Gästen, die aus nicht-beruflichem Anlass übernachten, vereinnahmen.

