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EuGH-Urteil
25.02.22, 11:42 Uhr

Keine Entschädigung bei EU-Zwischenlandung

Der EuGH hatte zu entscheiden, ob bei einem Flug zwischen Drittstaaten durch eine Zwischenlandung in der EU die Fluggastrechte wirksam werden.

Foto: iStock
Der EuGH hat sich mit der Frage beschäftigt, ob bei einer einheitlich gebuchten Flugverbindung zwischen Drittstaaten eine Zwischenlandung in der EU dazu führt, dass sich der Passagier auf die Fluggastrechte berufen kann. Das Urteil ist eindeutig: Wenn sich sowohl der Abflughafen des ersten Teilflugs als auch der Ankunftsflughafen des zweiten Teilflugs in einem Drittstaat befinden, können die Passagiere bei einer durch die Zwischenlandung in der EU verursachten Verspätung keine Entschädigung verlangen.

Im konkreten Fall ging es um einen Flug von Austrian Airlines von Chişinău (Moldau) über Wien nach Bangkok, der weniger als sieben Tage vor dem geplanten Abflug annulliert wurde. Der angebotene Alternativflug über Istanbul erreichte Bangkok nicht innerhalb von zwei Stunden nach der geplanten Ankunft der ursprünglich gebuchten Verbindung. Zum Urteil.