Bundeskartellamt08.02.22, 11:34 Uhr
"Condor hat Anspruch auf Zubringerflüge"
Laut Bundeskartellamt hat Condor einen Anspruch gegen Lufthansa auf den Zugang zu Zubringerflügen. Auch über den 10. Mai hinaus.

Foto: iStock
Laut Bundeskartellamt hat Condor einen Anspruch gegen Lufthansa auf den Zugang zu Zubringerflügen. Lufthansa hatte eine entsprechende Vereinbarung mit Condor zum 1. Juni 2021 gekündigt. Nach Intervention des Bundeskartellamts war die Kündigung bis 10. Mai 2022 ausgesetzt worden. Die Behörde ist nun der Ansicht, dass Lufthansa auch über diesen Stichtag hinaus Condor Zubringerflüge zugänglich machen muss. Außerdem wurden verschiedene weitere Wettbewerbsbeschränkungen festgestellt, deren kartellrechtliche Zulässigkeit ebenfalls kritisch bewertet wird. Dazu gehören eine Verknappung von Buchungsklassen und eine Einschränkung der Preissetzungsmöglichkeiten für Condor.
„Nach unserem vorläufigen Prüfungsergebnis ist die Lufthansa-Gruppe auf dem Zubringermarkt, der überwiegend deutsche Flughäfen mit dem Langstreckennetz von Condor verbindet, marktbeherrschend“, sagt Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes. „Keine andere Fluggesellschaft kann über Einzelflüge hinaus eine Zubringung zu den bedeutenden deutschen Drehkreuzen Frankfurt, München und Düsseldorf anbieten. Damit unterfällt Lufthansa der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht und unterliegt besonderen Pflichten.“
Nach der vorläufigen Auffassung des Bundeskartellamtes ist auf den ohnehin stark konzentrierten indirekten Langstreckenmärkten ein ausreichender Leistungs- und Preiswettbewerb nur möglich, wenn Condor auf die Zubringerflüge von Lufthansa zurückgreifen kann. Würden Condor die Reisenden, die einen Zubringerflug wünschen, als Kundengruppe wegbrechen, hätte dies schwerwiegende wirtschaftliche Folgen für das Unternehmen und den Wettbewerb, so die Behörde. Die von der Lufthansa vorangetriebene Neuausrichtung mit einem verstärkten Fokus auf das touristische Langstreckengeschäft werde durch die in Aussicht gestellte Entscheidung nicht gefährdet. Dem Unternehmen bleibe es unbenommen, nach der Konsolidierung und teilweisen Neuausrichtung des eigenen Geschäfts mit kartellrechtskonformen Mitteln in den Leistungswettbewerb zu Condor zu treten.
Die beiden Airlines haben jetzt Gelegenheit, zu den vorläufigen Verfahrensergebnissen Stellung zu nehmen.
„Nach unserem vorläufigen Prüfungsergebnis ist die Lufthansa-Gruppe auf dem Zubringermarkt, der überwiegend deutsche Flughäfen mit dem Langstreckennetz von Condor verbindet, marktbeherrschend“, sagt Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes. „Keine andere Fluggesellschaft kann über Einzelflüge hinaus eine Zubringung zu den bedeutenden deutschen Drehkreuzen Frankfurt, München und Düsseldorf anbieten. Damit unterfällt Lufthansa der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht und unterliegt besonderen Pflichten.“
Nach der vorläufigen Auffassung des Bundeskartellamtes ist auf den ohnehin stark konzentrierten indirekten Langstreckenmärkten ein ausreichender Leistungs- und Preiswettbewerb nur möglich, wenn Condor auf die Zubringerflüge von Lufthansa zurückgreifen kann. Würden Condor die Reisenden, die einen Zubringerflug wünschen, als Kundengruppe wegbrechen, hätte dies schwerwiegende wirtschaftliche Folgen für das Unternehmen und den Wettbewerb, so die Behörde. Die von der Lufthansa vorangetriebene Neuausrichtung mit einem verstärkten Fokus auf das touristische Langstreckengeschäft werde durch die in Aussicht gestellte Entscheidung nicht gefährdet. Dem Unternehmen bleibe es unbenommen, nach der Konsolidierung und teilweisen Neuausrichtung des eigenen Geschäfts mit kartellrechtskonformen Mitteln in den Leistungswettbewerb zu Condor zu treten.
Die beiden Airlines haben jetzt Gelegenheit, zu den vorläufigen Verfahrensergebnissen Stellung zu nehmen.

