Urteile21.12.21, 12:04 Uhr
Der EuGH stärkt die Passagierrechte
Der Europäische Gerichtshof hat heute mehrere Entscheidungen in Bezug auf die Fluggastrechte getroffen. Unter anderem geht es dabei um vorverlegte Flüge.

Foto: iStock
Der Europäische Gerichtshof hat heute mehrere Entscheidungen in Bezug auf die Fluggastrechte getroffen. Dabei hat er auch festgelegt, dass ein Flug als „annulliert“ anzusehen ist, wenn die Airline ihn mehr als eine Stunde vorverlegt hat. Laut Gericht ist die Vorverlegung in einem solchen Fall als erheblich anzusehen, denn sie kann für die Fluggäste in gleicher Weise wie eine Verspätung zu schwerwiegenden Unannehmlichkeiten führen. So könne die neue Abflugzeit den Passagier zwingen, erhebliche Anstrengungen zu unternehmen, um seinen Flug zu erreichen. Es könne sogar sein, dass er, obwohl er alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, das Flugzeug nicht nehmen kann.
Zudem muss die Fluggesellschaft im Fall einer erheblichen Vorverlegung des Fluges, die zu einem Ausgleichsanspruch führt, stets den Gesamtbetrag der Entschädigung zahlen. Das Unternehmen hat nicht die Möglichkeit, die etwaige Ausgleichszahlung um 50 Prozent zu kürzen mit der Begründung, dass es dem Fluggast eine anderweitige Beförderung angeboten habe, mit der er sein Endziel ohne Verspätung habe erreichen können.
Ein zweites Urteil stellt klar, dass ein Passagier auch dann einen Ausgleichsanspruch gegenüber der Airline hat, wenn das von ihm beauftragte Reiseunternehmen den Flug gar nicht gebucht hat. Demnach verfügt ein Fluggast nicht nur dann über eine „bestätigte Buchung“, wenn er im Besitz eines Flugscheins ist, sondern auch dann, wenn er von dem Reiseunternehmen einen anderen Beleg erhalten hat, durch den ihm die Beförderung auf einem bestimmten Flug versprochen wird. Insoweit spiele es keine Rolle, ob das Reiseunternehmen von dem betreffenden Luftfahrtunternehmen eine Bestätigung in Bezug auf die Abflug- und Ankunftszeit des Fluges erhalten habe. Von dem Fluggast könne nämlich nicht verlangt werden, dass er sich Informationen über die Beziehungen zwischen dem Reiseunternehmen und dem Luftfahrtunternehmen beschaffe.
Weitere Infos hier
Zudem muss die Fluggesellschaft im Fall einer erheblichen Vorverlegung des Fluges, die zu einem Ausgleichsanspruch führt, stets den Gesamtbetrag der Entschädigung zahlen. Das Unternehmen hat nicht die Möglichkeit, die etwaige Ausgleichszahlung um 50 Prozent zu kürzen mit der Begründung, dass es dem Fluggast eine anderweitige Beförderung angeboten habe, mit der er sein Endziel ohne Verspätung habe erreichen können.
Ein zweites Urteil stellt klar, dass ein Passagier auch dann einen Ausgleichsanspruch gegenüber der Airline hat, wenn das von ihm beauftragte Reiseunternehmen den Flug gar nicht gebucht hat. Demnach verfügt ein Fluggast nicht nur dann über eine „bestätigte Buchung“, wenn er im Besitz eines Flugscheins ist, sondern auch dann, wenn er von dem Reiseunternehmen einen anderen Beleg erhalten hat, durch den ihm die Beförderung auf einem bestimmten Flug versprochen wird. Insoweit spiele es keine Rolle, ob das Reiseunternehmen von dem betreffenden Luftfahrtunternehmen eine Bestätigung in Bezug auf die Abflug- und Ankunftszeit des Fluges erhalten habe. Von dem Fluggast könne nämlich nicht verlangt werden, dass er sich Informationen über die Beziehungen zwischen dem Reiseunternehmen und dem Luftfahrtunternehmen beschaffe.
Weitere Infos hier

