Ein Veranstalter ist auch bei wesentlichen Änderungen der Reise nicht verpflichtet, eine Ersatzreise ohne Mehrkosten anzubieten. Das hat das Amtsgericht München in einem Urteil entschieden, das jetzt rechtskräftig geworden ist. Die Klägerin hatte eine Reise für sich und ihre Familie nach Marsa Alam gebucht, bei der sich die Flüge aufgrund von Flugstreichungen um drei Tage nach hinten verschoben hätten. Dies war für die Klägerin nicht akzeptabel, da die Rückkehr dann erst nach Schulbeginn erfolgt wäre. Der Veranstalter bot den Kunden daraufhin eine im Verhältnis zur ursprünglichen Reise um einen Tag nach vorne verlegte Reise mit Abflug Frankfurt und Rückflug nach Düsseldorf an, allerdings gegen einen Aufpreis von 1.000 Euro. Versuche der Klägerin, eine kostenlose Umbuchung zu erreichen, scheiterten. Per Anwalt teilte sie mit, dass sie mit der Änderung der Reise einverstanden sei, den Aufpreis aber nur unter Vorbehalt bezahle. Später versuchte sie den Aufpreis per Klage zurückzuerhalten.
Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Zwar stelle die Streichung des ursprünglich gebuchten Flugs und die Verschiebung um drei Tage eine erhebliche Vertragsänderung im Sinne des Reiserechts dar. Es sei dem Veranstalter aber mangels verfügbarer Flüge nachweislich nicht möglich gewesen, die Reise so wie ursprünglich gebucht durchzuführen. Die Klägerin habe mehrere Handlungsoptionen ohne materiellen Verlust gehabt wie etwa den Verzicht auf die Reise unter vollständiger Kompensation. „Entscheidet sich der Reisende aus freien Stücken für eine teurere Ersatzreise, schuldet er schlicht den höheren Preis“, so die Richter. Eine Pflicht des Veranstalters, dem Reisenden jegliche Alternativverbindung ohne Aufpreis auf eigene Kosten zu ermöglichen, sehe das Gesetz nicht vor.