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Der neue Newsletter bündelt zentrale Branchen-Entwicklungen, Trends und Nachrichten und ergänzt sie um strategische Einordnung. Ziel ist ein schneller Überblick zum Wochenschluss. Parallel kündigt das B2B-Medium einen weiteren Newsletter an, rein mit Kreuzfahrt-Content, der ab Mitte Mai aktuelle Markttrends, Produktentwicklungen und vertriebsrelevante Themen dieses dynamischen Segments aufgreift.","18614-entscheider-insights-neuer-newsletter-fuer-fuehrungskraefte","admin",1,"2026-05-03 15:39:49","2025-10-27 07:32:00",[],[],{"id":150,"article_id":151,"reference_key":152,"file_path":153,"definition":17,"title":133,"img":154},"14987","18614","78aa4ce4bf5b99b8358873db4df298f0a05e7f46","\u002Fmedia\u002Farticle\u002Fteaser\u002F_transformed\u002F78aa4ce4bf5b99b8358873db4df298f0a05e7f46.jpg","78aa4ce4bf5b99b8358873db4df298f0a05e7f46.jpg",[],"\u003Cdiv>TRVL COUNTER startet mit \u003Cem>Entscheider-Insights\u003C\u002Fem>&nbsp;einen neuen Newsletter f&uuml;r F&uuml;hrungskr&auml;fte&nbsp;der Touristik. Das Format erscheint jeweils zum Wochenabschluss und fasst zentrale Branchenentwicklungen kompakt zusammen.\u003Cbr \u002F>\r\n\u003Cbr \u002F>\r\nDer Newsletter b&uuml;ndelt aktuelle Nachrichten, Trends und Entwicklungen und erg&auml;nzt sie um eine Leseempfehlung oder ein Interview mit strategischer Einordnung. Die Ausgabe soll in kurzer Zeit einen &Uuml;berblick &uuml;ber das Wochengeschehen geben.\u003Cbr \u002F>\r\n\u003Cbr \u002F>\r\n&bdquo;Zeit ist die knappste Ressource im Management. \u003Cem>Entscheider-Insights\u003C\u002Fem> bringt das j&uuml;ngste Branchengeschehen in wenigen Minuten auf den Punkt &ndash; ausgew&auml;hlt, gefiltert und gezielt zusammengestellt&ldquo;, sagt Verlagschefin Irena Roth.\u003Cbr \u002F>\r\n\u003Cbr \u002F>\r\n\u003Cstrong>Fokus auf Einordnung und Relevanz\u003C\u002Fstrong>\u003Cbr \u002F>\r\n\u003Cbr \u002F>\r\nDie Redaktion setzt&nbsp;auf Analyse und Gewichtung statt auf reine Nachrichtenf&uuml;lle. 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Konkret geht es um die Frage, ob Veranstalter im Fall einer unwirksamen Stornopauschale auf die konkrete Berechnung des Schadens zur&uuml;ckgreifen d&uuml;rfen. Wird den Veranstaltern diese M&ouml;glichkeit verwehrt, k&ouml;nnten sie den Kunden dann keinerlei Kosten in Rechnung stellen und nicht einmal die von den Leistungstr&auml;gern in Rechnung gestellten Kosten zur&uuml;ckfordern.\u003Cbr \u002F>\r\n\u003Cbr \u002F>\r\nUm betroffenen Veranstaltern hier Rechtssicherheit zu bieten, hat der DRV ein Gutachten bei dem Reiserechtler Prof. Dr. Ansgar Staudinger in Auftrag gegeben. Der Reiserechtsexperte komme zu dem eindeutigen Ergebnis, dass die Rechtsprechung des Europ&auml;ischen Gerichtshofs (EuGH) keine Grundlage daf&uuml;r biete, Reiseveranstaltern den R&uuml;ckgriff auf die konkrete Berechnung der Stornokosten zu verwehren, teilt der Verband mit. 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Im ersten Urteil geht es im das Thema Insolvenschutz. Geklagt hatten zwei Urlauber aus &Ouml;sterreich und Belgien, die wegen der Corona-Pandemie 2020 von ihren Pauschalreisen nach Gran Canaria und in die Domrep zur&uuml;ckgetreten waren. Als der Veranstalter sp&auml;ter Insolvenz anmelden musste, verlangten sie eine Erstattung der geleisteten Zahlungen. Die Versicherer HDI Global und MS Amlin Insurance lehnten dies ab, mit der Begr&uuml;ndung, dass die Reisen nicht wegen der Insolvenz des Veranstalters, sondern wegen des R&uuml;cktritts der Kunden nicht durchgef&uuml;hrt worden waren. Der EuGH gibt jedoch den Kunden Recht. Laut Gericht ist die Absicherung gegen die Insolvenz des Veranstalters auch dann anwendbar, wenn ein Reisender aufgrund unvermeidbarer und au&szlig;ergew&ouml;hnlicher Umst&auml;nde von seiner Reise zur&uuml;cktritt und der Reiseveranstalter nach diesem R&uuml;cktritt insolvent wird.\u003Cbr \u002F>\r\n\u003Cbr \u002F>\r\nIm zweiten Urteil geht es um die Frage des Gerichtsorts. Der EuGH stellt klar, dass die &bdquo;Br&uuml;ssel-Ia-Verordnung&ldquo; bei Auslandsreisen auch dann anwendbar ist, wenn der Verbraucher und der Veranstalter in ein und demselben Mitgliedstaat ans&auml;ssig sind. Die Verordnung lege fest, dass das Gericht des Ortes zust&auml;ndig ist, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Das gelte nicht nur die internationale, sondern auch f&uuml;r die &ouml;rtliche Zust&auml;ndigkeit. 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Im Juli 2021 hatte die Kommission eine Finanzhilfe von 321 Millionen Euro durch die deutsche Regierung abgesegnet. Daf&uuml;r h&auml;tte sie aber ein f&ouml;rmliches Pr&uuml;fverfahren einleiten m&uuml;ssen, urteilen die Richter. Condor-Konkurrent Ryanair habe hinreichend dargelegt, dass die Kommission Bedenken h&auml;tte hegen m&uuml;ssen, die die Einleitung eines Pr&uuml;fverfahrens rechtfertigen, so die Richter. Bem&auml;ngelt wird zum Beispiel, dass die Kommission nicht gepr&uuml;ft habe, ob die Staatshilfe zu Konditionen gew&auml;hrt worden sei, die dem deutschen Staat einen angemessenen Anteil am k&uuml;nftigen Wertgewinn von Condor zusichere. Abgesehen von solchen Verfahrensfragen wird der Beschluss der Kommission inhaltlich allerdings nicht beanstandet. Laut EuGH hat Ryanair nicht nachgewiesen, dass ihre wettbewerbliche Stellung durch die Beihilfe sp&uuml;rbar beeintr&auml;chtigt werden k&ouml;nnte und dass die Airline somit vom Beschluss der Kommission individuell betroffen ist.","15265-eugh-kippt-genehmigung-fuer-condor-staatshilfe",{"title":133,"img":210,"caption":133,"description":133},[],[],[236,239,242],{"title":237,"slug":238},"Ryanair","ryanair",{"title":240,"slug":241},"Condor","condor",{"title":191,"slug":192},{"id":244,"releaseDate":245,"updatedAt":246,"createdAt":246,"categoryId":175,"priority":144,"title":247,"subtitle":191,"topline":191,"excerpt":248,"content":249,"code":181,"slug":250,"metaTitle":133,"metaDescription":133,"metaKeywords":133,"authorname":133,"authorImage":133,"teaserImage":251,"pilotImage":253,"galleryImages":254,"tags":255},14717,1706197260,1706198039,"Kein Ausgleich, wenn Flug nicht angetreten wird","Ein Flugreisender hat bei großer Verspätung keinen Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung, wenn er sich gar nicht erst zum Flugsteig begeben hat.","Ein Flugreisender hat bei gro&szlig;er Versp&auml;tung keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach den EU-Passagierrechten, wenn er sich gar nicht erst zum Flugsteig begeben hat oder wenn er mit einem Ersatzflug den Zielort mit weniger als drei Stunden Versp&auml;tung erreicht hat. Das hat der Europ&auml;ischen Gerichtshof (EuGH) heute entschieden.\u003Cbr \u002F>\r\n\u003Cbr \u002F>\r\nIm konkreten Fall wurde f&uuml;r zwei Fl&uuml;ge von Laudamotion von D&uuml;sseldorf nach Mallorca eine Versp&auml;tung von mehr als drei Stunden angek&uuml;ndigt. Zwei Passagiere beschlossen, den Flug nicht anzutreten, da sie bef&uuml;rchteten, dass sie einen Gesch&auml;ftstermin verpassen w&uuml;rden. 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Dasselbe gilt f&uuml;r den Passagier, der sein Ziel mit einem Ersatzflug mit weniger als drei Stunden Versp&auml;tung erreicht hat.","14717-kein-ausgleich-wenn-flug-nicht-angetreten-wird",{"title":133,"img":252,"caption":133,"description":133},"98fc645b203dd4013dd5f1ad7a98b3a13821d7f4.jpg",[],[],[256,259,260],{"title":257,"slug":258},"Passagierrechte","passagierrechte",{"title":191,"slug":192},{"title":261,"slug":262},"Laudamotion","laudamotion",{"id":264,"releaseDate":265,"updatedAt":266,"createdAt":267,"categoryId":175,"priority":144,"title":268,"subtitle":191,"topline":191,"excerpt":269,"content":270,"code":181,"slug":271,"metaTitle":133,"metaDescription":133,"metaKeywords":133,"authorname":133,"authorImage":133,"teaserImage":272,"pilotImage":273,"galleryImages":274,"tags":275},14306,1698318180,1698333221,1698317553,"Urteil regelt Anspruch bei Beförderungsverweigerung","Fluggäste haben selbst dann einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn sie sich nicht zur Abfertigung eingefunden haben.","Flugg&auml;ste haben selbst dann einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn sie sich nicht zur Abfertigung eingefunden haben und mindestens zwei Wochen vor der planm&auml;&szlig;igen Abflugzeit &uuml;ber die Bef&ouml;rderungsverweigerung der Airline unterrichtet wurden. Das hat der Europ&auml;ische Gerichtshof (EuGH) heute entschieden.\u003Cbr \u002F>\r\n\u003Cbr \u002F>\r\nLatam Airlines hatte eine Passagierin auf einen Flug am Vortag des urspr&uuml;nglichen Abflugs umgebucht, ohne sie davon zu unterrichten. Folglich konnte sie den Flug nicht antreten. Au&szlig;erdem sperrte die Airline die Passagierin wegen des Nichtantritts ihres Hinflugs f&uuml;r den R&uuml;ckflug, der mehr als zwei Wochen sp&auml;ter stattfinden sollte. Wegen dieser Bef&ouml;rderungsverweigerung f&uuml;r den R&uuml;ckflug verlangte die Passagierin eine pauschale Ausgleichszahlung von 250 Euro.\u003Cbr \u002F>\r\n\u003Cbr \u002F>\r\nDer Bundesgerichtshof wollte vom EuGH wissen, ob eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung voraussetzt, dass der Passagier sich zur Abfertigung einfindet, obwohl die Airline ihm im Voraus mitgeteilt hat, dass es ihn nicht an Bord nehmen werde. Au&szlig;erdem wollte der BGH wissen, ob die Fluggesellschaft von seiner Ausgleichspflicht befreit werden kann, wenn es den Kunden rechtzeitig im Voraus, also mindestens zwei Wochen vor der geplanten Abflugzeit, &uuml;ber die Bef&ouml;rderungsverweigerung informiert.\u003Cbr \u002F>\r\n\u003Cbr \u002F>\r\nDer EuGH hat heute entschieden, dass die Ausgleichszahlung wegen Nichtbef&ouml;rderung bei einer vorweggenommenen Bef&ouml;rderungsverweigerung selbst dann zu leisten ist, wenn der betroffene Fluggast nicht zur Abfertigung erscheint. Das Gericht betrachtet das Erscheinen zur Abfertigung in diesem Fall als eine &bdquo;unn&ouml;tige Formalit&auml;t&ldquo;.\u003Cbr \u002F>\r\n\u003Cbr \u002F>\r\nAu&szlig;erdem besteht der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung selbst dann, wenn der Fluggast &uuml;ber die Bef&ouml;rderungsverweigerung mindestens zwei Wochen vor der geplanten Abflugzeit informiert worden ist. Die Regelung, wonach die Airlines von der Ausgleichszahlung befreit sind, wenn sie die Passagiere mindestens zwei Wochen vor der planm&auml;&szlig;igen Abflugzeit informieren, gilt nur f&uuml;r Flugannullierungen. Eine solche lag im konkreten Fall nicht vor.\u003Cbr \u002F>\r\n\u003Cbr \u002F>\r\nDas komplette Urteil in deutscher Sprache gibt es \u003Ca href=\"https:\u002F\u002Fcuria.europa.eu\u002Fjuris\u002Fdocument\u002Fdocument.jsf;jsessionid=26F8CF7ECA63FF980CBA28DC5F084CF3?text=&amp;docid=279123&amp;pageIndex=0&amp;doclang=de&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=3529459\">hier\u003C\u002Fa>","14306-urteil-regelt-anspruch-bei-befoerderungsverweigerung",{"title":133,"img":210,"caption":133,"description":133},[],[],[276,277,278,281],{"title":217,"slug":218},{"title":191,"slug":192},{"title":279,"slug":280},"Ausgleichszahlung","ausgleichszahlung",{"title":282,"slug":283},"Latam","latam",{"id":285,"releaseDate":286,"updatedAt":287,"createdAt":288,"categoryId":175,"priority":144,"title":289,"subtitle":290,"topline":291,"excerpt":292,"content":293,"code":181,"slug":294,"metaTitle":133,"metaDescription":133,"metaKeywords":133,"authorname":133,"authorImage":133,"teaserImage":295,"pilotImage":296,"galleryImages":297,"tags":298},12719,1673520240,1673521645,1673521446,"Geld zurück bei Reisemangel wegen Corona","EuGH Corona","EuGH-Urteil","Urlauber haben bei coronabedingten Reisemängeln möglicherweise Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises.","Reisende, deren Pauschalreise durch Ma&szlig;nahmen zur Bek&auml;mpfung der Covid-19-Pandemie beeintr&auml;chtigt wurde, haben m&ouml;glicherweise Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises. Das hat der Europ&auml;ische Gerichtshof (EuGH) heute entschieden.\u003Cbr \u002F>\r\n\u003Cbr \u002F>\r\nIm konkreten Fall hatten zwei Reisende bei FTI eine zweiw&ouml;chige Pauschalreise nach Gran Canaria ab dem 13. M&auml;rz 2020 gebucht. Zwei Tage nach der Ankunft wurden auf der Insel Corona-Einschr&auml;nkungen wirksam. Unter anderem wurden Str&auml;nde gesperrt und eine Ausgangssperre verh&auml;ngt. Im Hotel wurden der Zugang zu Pools und Liegen untersagt und das Animationsprogramm eingestellt. Schlie&szlig;lich mussten die Kunden vorzeitig nach Deutschland zur&uuml;ckkehren. Ihre Forderung nach einer Preisminderung von 70 Prozent hat FTI mit dem Hinweis auf das &bdquo;allgemeine Lebensrisiko&ldquo; abgelehnt.\u003Cbr \u002F>\r\n\u003Cbr \u002F>\r\nDer EuGH gibt jedoch den Kunden Recht. Nach Auffassung der Richter haben Reisende Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises, wenn eine Vertragswidrigkeit &bdquo;durch Einschr&auml;nkungen bedingt ist, die an seinem Reiseziel zur Bek&auml;mpfung der Verbreitung einer Infektionskrankheit wie Covid-19 angeordnet wurden.&ldquo; Dass der Veranstalter f&uuml;r die Ursache der Vertragswidrigkeit nicht verantwortlich ist, spielt dabei keine Rolle. Die Pauschalreiserichtlinie sehe eine verschuldensunabh&auml;ngige Haftung des Reiseveranstalters vor. Von dieser sei er nur befreit, wenn die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung der Reiseleistungen dem Reisenden zuzurechnen sei. Dagegen sei unerheblich, dass Einschr&auml;nkungen wie die in Rede stehenden aufgrund der weltweiten Verbreitung von Covid-19 auch am Wohnort des Reisenden sowie in anderen L&auml;ndern angeordnet wurden.\u003Cbr \u002F>\r\n\u003Cbr \u002F>\r\nWie hoch die Preisminderung im konkreten Fall ausf&auml;llt, muss jetzt das Landgericht M&uuml;nchen entscheiden. Dabei sei zu beurteilen, ob insbesondere die Sperrung der Hotel-Pools, das Fehlen eines Animationsprogramms oder auch die Unm&ouml;glichkeit des Zugangs zu den Str&auml;nden und der Besichtigung der Insel einen Reisemangel darstellen.","12719-geld-zurueck-bei-reisemangel-wegen-corona",{"title":133,"img":252,"caption":133,"description":133},[],[],[299,300,301,304],{"title":217,"slug":218},{"title":191,"slug":192},{"title":302,"slug":303},"Reisemängel","reisemaengel",{"title":305,"slug":306},"Corona","corona",{"id":308,"releaseDate":309,"updatedAt":310,"createdAt":310,"categoryId":311,"priority":144,"title":312,"subtitle":191,"topline":291,"excerpt":313,"content":314,"code":181,"slug":315,"metaTitle":133,"metaDescription":133,"metaKeywords":133,"authorname":133,"authorImage":133,"teaserImage":316,"pilotImage":318,"galleryImages":319,"tags":320},10955,1645785720,1645786537,33,"Keine Entschädigung bei EU-Zwischenlandung","Der EuGH hatte zu entscheiden, ob bei einem Flug zwischen Drittstaaten durch eine Zwischenlandung in der EU die Fluggastrechte wirksam werden.","Der EuGH hat sich mit der Frage besch&auml;ftigt, ob bei einer einheitlich gebuchten Flugverbindung zwischen Drittstaaten eine Zwischenlandung in der EU dazu f&uuml;hrt, dass sich der Passagier auf die Fluggastrechte berufen kann. Das Urteil ist eindeutig: Wenn sich sowohl der Abflughafen des ersten Teilflugs als auch der Ankunftsflughafen des zweiten Teilflugs in einem Drittstaat befinden, k&ouml;nnen die Passagiere bei einer durch die Zwischenlandung in der EU verursachten Versp&auml;tung keine Entsch&auml;digung verlangen.\u003Cbr \u002F>\r\n\u003Cbr \u002F>\r\nIm konkreten Fall ging es um einen Flug von Austrian Airlines von Chişinău (Moldau) &uuml;ber Wien nach Bangkok, der weniger als sieben Tage vor dem geplanten Abflug annulliert wurde. Der angebotene Alternativflug &uuml;ber Istanbul erreichte Bangkok nicht innerhalb von zwei Stunden nach der geplanten Ankunft der urspr&uuml;nglich gebuchten Verbindung. \u003Ca href=\"https:\u002F\u002Fcuria.europa.eu\u002Fjuris\u002Fdocument\u002Fdocument.jsf;jsessionid=B373F6BB1708C6D5BCA3B2B4BBFA42E7?text=&amp;docid=254590&amp;pageIndex=0&amp;doclang=de&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=1170953\">Zum Urteil.\u003C\u002Fa>","10955-keine-entschaedigung-bei-eu-zwischenlandung",{"title":133,"img":317,"caption":133,"description":133},"6e1625e6849b95912bb2d67823184e209cb0e1b7.jpg",[],[],[321,322,323],{"title":217,"slug":218},{"title":257,"slug":258},{"title":191,"slug":192},{"id":325,"releaseDate":326,"updatedAt":327,"createdAt":327,"categoryId":175,"priority":144,"title":328,"subtitle":191,"topline":329,"excerpt":330,"content":331,"code":181,"slug":332,"metaTitle":133,"metaDescription":133,"metaKeywords":133,"authorname":133,"authorImage":133,"teaserImage":333,"pilotImage":334,"galleryImages":335,"tags":336},10535,1640084640,1640086846,"Der EuGH stärkt die Passagierrechte","Urteile","Der Europäische Gerichtshof hat heute mehrere Entscheidungen in Bezug auf die Fluggastrechte getroffen. Unter anderem geht es dabei um vorverlegte Flüge.","Der Europ&auml;ische Gerichtshof hat heute mehrere Entscheidungen in Bezug auf die Fluggastrechte getroffen. Dabei hat er auch festgelegt, dass ein Flug als &bdquo;annulliert&ldquo; anzusehen ist, wenn die Airline ihn mehr als eine Stunde vorverlegt hat. Laut Gericht ist die Vorverlegung in einem solchen Fall als erheblich anzusehen, denn sie kann f&uuml;r die Flugg&auml;ste in gleicher Weise wie eine Versp&auml;tung zu schwerwiegenden Unannehmlichkeiten f&uuml;hren. So k&ouml;nne die neue Abflugzeit den Passagier zwingen, erhebliche Anstrengungen zu unternehmen, um seinen Flug zu erreichen. Es k&ouml;nne sogar sein, dass er, obwohl er alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, das Flugzeug nicht nehmen kann.\u003Cbr \u002F>\r\n\u003Cbr \u002F>\r\nZudem muss die Fluggesellschaft im Fall einer erheblichen Vorverlegung des Fluges, die zu einem Ausgleichsanspruch f&uuml;hrt, stets den Gesamtbetrag der Entsch&auml;digung zahlen. Das Unternehmen hat nicht die M&ouml;glichkeit, die etwaige Ausgleichszahlung um 50 Prozent zu k&uuml;rzen mit der Begr&uuml;ndung, dass es dem Fluggast eine anderweitige Bef&ouml;rderung angeboten habe, mit der er sein Endziel ohne Versp&auml;tung habe erreichen k&ouml;nnen.\u003Cbr \u002F>\r\n\u003Cbr \u002F>\r\nEin zweites Urteil stellt klar, dass ein Passagier auch dann einen Ausgleichsanspruch gegen&uuml;ber der Airline hat, wenn das von ihm beauftragte Reiseunternehmen den Flug gar nicht gebucht hat. Demnach verf&uuml;gt ein Fluggast nicht nur dann &uuml;ber eine &bdquo;best&auml;tigte Buchung&ldquo;, wenn er im Besitz eines Flugscheins ist, sondern auch dann, wenn er von dem Reiseunternehmen einen anderen Beleg erhalten hat, durch den ihm die Bef&ouml;rderung auf einem bestimmten Flug versprochen wird. Insoweit spiele es keine Rolle, ob das Reiseunternehmen von dem betreffenden Luftfahrtunternehmen eine Best&auml;tigung in Bezug auf die Abflug- und Ankunftszeit des Fluges erhalten habe. Von dem Fluggast k&ouml;nne n&auml;mlich nicht verlangt werden, dass er sich Informationen &uuml;ber die Beziehungen zwischen dem Reiseunternehmen und dem Luftfahrtunternehmen beschaffe.\u003Cbr \u002F>\r\n\u003Cbr \u002F>\r\n\u003Cstrong>\u003Ca href=\"https:\u002F\u002Fcuria.europa.eu\u002Fjcms\u002Fupload\u002Fdocs\u002Fapplication\u002Fpdf\u002F2021-12\u002Fcp210226de.pdf\">Weitere Infos hier\u003C\u002Fa>\u003C\u002Fstrong>","10535-der-eugh-staerkt-die-passagierrechte",{"title":133,"img":210,"caption":133,"description":133},[],[],[337,338,339],{"title":217,"slug":218},{"title":257,"slug":258},{"title":191,"slug":192},{"id":341,"releaseDate":342,"updatedAt":343,"createdAt":344,"categoryId":175,"priority":144,"title":345,"subtitle":191,"topline":346,"excerpt":347,"content":348,"code":181,"slug":349,"metaTitle":133,"metaDescription":133,"metaKeywords":133,"authorname":133,"authorImage":133,"teaserImage":350,"pilotImage":351,"galleryImages":352,"tags":353},9982,1633517220,1633519345,1633518253,"Eurowings muss auch bei Solidaritätsstreik zahlen","Europäischer Gerichtshof","Der Streik bei einer Airline aus Solidarität mit der Belegschaft der Muttergesellschaft ist nicht als \"außergewöhnlicher Umstand\" anzusehen.","Der Europ&auml;ische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass der Streik bei einer Airline aus Solidarit&auml;t mit der Belegschaft der Muttergesellschaft nicht als au&szlig;ergew&ouml;hnlicher Umstand anzusehen ist und daher Ausgleichszahlungen wegen Flugannullierung f&auml;llig werden.\u003Cbr \u002F>\r\n\u003Cbr \u002F>\r\nGeklagt hatte ein Passagier von Eurowings. Er hatte eine Entsch&auml;digung von 250 Euro verlangt, weil sein Flug von Salzburg nach Berlin wegen eines Streiks des Kabinenpersonals annulliert worden war. Eurowings macht geltend, dass es sich bei dem Streik um einen au&szlig;ergew&ouml;hnlichen Umstand gehandelt habe und das Unternehmen alle zumutbaren Ma&szlig;nahmen ergriffen habe, um die Auswirkungen des Streiks zu begrenzen. Das Kabinenpersonal habe sich mit einem Streikaufruf gegen die Konzernmutter Lufthansa solidarisiert, wobei sich der Streik bei Eurowings verselbst&auml;ndigt habe und selbst nach einer Einigung zwischen der Gewerkschaft und Lufthansa noch fortgesetzt worden sei.\u003Cbr \u002F>\r\n\u003Cbr \u002F>\r\nDer EuGH l&auml;sst diese Argumentation aber nicht gelten. Wenn eine Gewerkschaft die Besch&auml;ftigten einer Muttergesellschaft zum Streik aufrufe, sei vorhersehbar, dass sich die Besch&auml;ftigten anderer Konzernteile aus Solidarit&auml;t oder mit dem Ziel anschl&ouml;ssen, bei dieser Gelegenheit ihre eigenen Interessen durchzusetzen. Au&szlig;erdem verf&uuml;ge der Arbeitgeber, da f&uuml;r ihn der Ausbruch eines Streiks ein vorhersehbares Ereignis darstelle, grunds&auml;tzlich &uuml;ber die Mittel, sich darauf vorzubereiten und damit dessen Folgen gegebenenfalls abzufangen.","9982-eurowings-muss-auch-bei-solidaritaetsstreik-zahlen",{"title":133,"img":252,"caption":133,"description":133},[],[],[354,357,360,361],{"title":355,"slug":356},"Eurowings","eurowings",{"title":358,"slug":359},"Lufthansa","lufthansa",{"title":257,"slug":258},{"title":191,"slug":192},{"id":363,"releaseDate":364,"updatedAt":365,"createdAt":366,"categoryId":175,"priority":144,"title":367,"subtitle":367,"topline":368,"excerpt":369,"content":370,"code":368,"slug":371,"metaTitle":368,"metaDescription":368,"metaKeywords":368,"authorname":133,"authorImage":133,"teaserImage":372,"pilotImage":373,"galleryImages":374,"tags":375},8271,1599458400,1605601844,1605601684,"Airline haftet nicht für Hotel-Fehlverhalten",null,"Der EuGH hat zwei Urteile zum Thema Flugreisen gefällt. 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Die Richter sehen eine Ungleichbehandlung darin, Landeswährungen von EU-Staaten auszuschließen, die nicht zur Euro-Zone gehören.","8271-airline-haftet-nicht-fuer-hotel-fehlverhalten",[],[],[],[376,379,381,384,385,386],{"title":377,"slug":378},"News","news",{"title":380,"slug":14},"Top News",{"title":382,"slug":383},"Airline","airline",{"title":217,"slug":218},{"title":257,"slug":258},{"title":191,"slug":192}]